Ein lauer Sommerabend, das Gras unter den nackten Fusssohlen ist noch warm. Kinder jagen einander durch den Garten Kinderlärm Nur immer mit der Ruhe! , balancieren auf der Mauer zum Nachbarhaus, klettern bis zum höchsten Punkt der alten Eiche. Das macht wahnsinnig Spass, ist aber auch gefährlich.

Das belegen Zahlen der Beratungsstelle für Unfallverhütung (BfU): Ein Viertel der durchschnittlich 600’000 Unfälle pro Jahr im Bereich Haus und Freizeit betrifft Kinder unter 16 Jahren. Rund 50’000 verunfallen dabei allein bei Spiel und Spass. Viele Unfälle passieren, weil der Nachwuchs nicht genug aufpasst. Doch zu Unfällen kann es auch kommen, weil Anlagen nicht korrekt gesichert oder nicht ausreichend unterhalten sind.

Werkeigentümer haften

Wer ein sogenanntes Werk hat, haftet dafür. Als Werk gilt jeder künstliche Gegenstand, der mit dem Boden verbunden ist. Ihre Eigentümer müssen sie ordnungsgemäss sichern und warten. Genauer gesagt: Sie müssen dafür sorgen, dass es bei «bestimmungsgemässem Gebrauch» genügend Sicherheit bietet. Sonst haften sie, wenn jemand verunfallt – als sogenannte Werkeigentümer Werkeigentümerhaftung Was, wenn sich die Nachbarin das Bein bricht? .

Gewisse Anlagen bergen für Kinder besondere Risiken und können zu schweren gesundheitlichen Schäden führen – wie etwa Klettergeräte oder Kleingewässer. Denn unsere Sprösslinge machen sich gerne einen Spass daraus, gerade nicht «bestimmungsgemäss» darauf herumzutollen. Wer solche Anlagen hat, muss zusätzliche Vorkehrungen treffen. Tut man das nicht, obwohl man das Risiko hätte sehen können, haftet man. Vorausgesetzt ist jedoch, dass die Schutzmassnahmen technisch möglich und finanziell zumutbar sind.

Drei Arten von Anlagen gibt es in vielen Schweizer Gärten. Und diese können für Kinder gefährlich werden. Darum ist es wichtig, dass man alle Vorgaben für die Sicherheit beachtet.

Unfälle in Kleingewässern

Knirpse lieben Wasser – sie spielen damit oder setzen sich gleich mitten hinein. Kleingewässer sehen oft harmlos aus, können aber eine tödliche Gefahr Tödliche Gefahr Wenn Kinder ausserhalb vom Wasser ertrinken sein – selbst wenn das Wasser nur wenige Zentimeter tief ist. Immer wieder ertrinken Kinder darin, fast jedes Jahr stirbt eines. Meistens sind Kleinkinder betroffen: Weil sie einen hohen Körperschwerpunkt haben, stürzen sie kopfvoran ins Wasser und können sich nicht mehr selbst befreien. Bei den noch Kleinen gilt deshalb: Sie müssen beim Baden ständig beaufsichtigt werden.

Die Gefahr lässt sich verkleinern, indem man das Gewässer entweder maximal 20 Zentimeter tief belässt oder dafür sorgt, dass der Nachwuchs nicht alleine hineingehen kann, etwa durch einen Zaun. Auch Wasserbassins Swimmingpool sichern Haften wir bei einem Unfall in unserem Pool? , Regenwasserbehälter, Zisternen oder dergleichen muss man abdecken – und zwar mit einer kindersicheren Abschliessvorrichtung.

Unsichere Spielplätze

Klettergeräte, Schaukeln und Rutschbahnen können für die Kleinen gefährlich sein. Das Wichtigste ist deshalb: Knirpse unter drei Jahren sollten nie ohne Aufsicht auf den Spielplatz gehen. Aber nicht immer kann man verhindern, dass der Dreikäsehoch vom Spielgerät stürzt.

Und wann haftet der Eigentümer des Spielplatzes? Das hängt unter anderem davon ab, ob dieser den Sicherheitsnormen entspricht. Zu diesen umfangreichen Anforderungen gehören Vorgaben zu den maximal zulässigen freien Fallhöhen oder den Dämpfungseigenschaften des Untergrunds. Sie müssen bereits bei der Planung des Spielplatzes berücksichtigt und auch bei der Wartung kontrolliert werden. Wer belegen kann, dass seine Anlage die Sicherheitsanforderungen erfüllt und entsprechend gewartet wird, haftet grundsätzlich nicht.

Freizeittrampoline ohne Netz

Hüpf, hüpf, krach – das will niemand erleben. Wer ein Trampolin aufstellt, haftet zwar nicht als Werkeigentümer: Die Geräte gelten nicht als Werke, wenn sie nicht in den Boden eingelassen wurden oder anderweitig fest verankert sind. Aber: Ein Trampolin schafft eine potenzielle Gefahrenquelle für alle, die es benutzen. Darum müssen ihre Eigentümerinnen nach dem sogenannten Gefahrensatz alle «erforderlichen und zumutbaren Schutzmassnahmen» treffen. Das heisst: Das Gerät richtig aufstellen und warten. Dazu gehört ein Sicherheitsnetz, wenn der Durchmesser grösser als 1,5 Meter ist – damit man nicht auf den Boden oder den Rand des Trampolins stürzen kann.

Vor allem bei kleineren Kindern ist es wichtig, dass eine erwachsene Person sie beaufsichtigt. Und dass sie die Sprunggeräte richtig benutzen. Die Beratungsstelle für Unfallverhütung gibt verschiedene Tipps, beispielsweise nur eine Person aufs Mal oder keine Saltos. Dazu gehört auch zu verhindern, dass beispielsweise Nachbarskinder das Trampolin alleine benutzen können – etwa durch eine Umzäunung oder indem das Netz abgeschlossen wird.

Die Realität in vielen Gärten sieht wohl anders aus: Die Kinder hüpfen ohne Aufsicht oder halten die Regeln nicht ein, das Trampolin ist nicht abgeschlossen. Die Erwachsenen müssen sich aber bewusst sein, dass sie haftbar gemacht werden können – wenn eine Aufsichtsperson die Kinder nicht von gefährlichen Manövern abhält oder niemand da war und deshalb etwas passiert. Die Frage, wer nun wann wie genau haftet, lässt sich im Vornherein aber nicht explizit beantworten – es sind immer die Umstände des einzelnen Falles entscheidend.

Weitere Infos zu Unfällen drinnen und draussen

Die Beratungsstelle für Unfallverhütung (BfU)  gibt Erwachsenen Tipps, was sie tun können, um das Unfallrisiko bei Kindern zu reduzieren.

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