Ein BMW-Fahrer leaste einen rund 109'000 Franken teuren Wagen und zahlte dafür monatlich 1300 Franken. Nach gut acht Monaten kündigte er den Vertrag, der auf vier Jahre ausgestellt war. Für diese vorzeitige Kündigung schickte ihm BMW eine Rechnung über rund 24'000 Franken.

Der Leasingnehmer wollte das nicht zahlen – unter Berufung auf Art. 266k Obligationenrecht. Tatsächlich hatte es dieser Artikel in der Vergangenheit erlaubt, entschädigungslos aus einem Leasingvertrag auszusteigen, wenn dieser wegen seines hohen Kreditbetrags (er liegt über der Grenze von 80'000 Franken) nicht unter das Konsumkreditgesetz fiel.

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«Ruinöse Belastung für Konsumenten»

Das Zürcher Obergericht wirft diese Praxis nun mit einem Urteil über den Haufen. Es argumentiert, dieser Gesetzesartikel könne nur ein Stück weit angewandt werden. Er verbiete bloss eine Strafzahlung.

Den grossen Wertverlust hingegen, den Neuwagen zu Beginn erleiden, müsse der Leasingnehmer zahlen. Das stimme im Übrigen auch überein mit dem Konsumkreditgesetz. Dieses regelt Leasingverträge unter 80'000 Franken und sieht vor, dass Leasingfirmen bei einem vorzeitigen Ausstieg die Leasingrate rückwirkend erhöhen dürfen.

«Mit diesem Urteil fällt eine Schutznorm dahin, die Konsumenten vor ruinösen Belastungen bewahrt hat», sagt der Berner Anwalt Konrad Rothenbühler, der auf Leasingverträge spezialisiert ist. Er kritisiert, dass es möglich ist, ein teures Auto ohne einen Franken Eigenkapital zu leasen. «Wenn etwas schiefläuft, hat die Leasingfirma als Sicherheit immer noch das Auto. Der Leasingnehmer jedoch riskiert eine massive Verschuldung.» 

Rothenbühler fordert deshalb eine Anpassung des Konsumkreditgesetzes. «Nicht nur bei Autos bis 80'000 Franken, sondern bei Leasingverträgen generell sollten die Leasingfirmen verpflichtet werden, mit dem Leasingnehmer eine Kreditfähigkeitsprüfung zu machen.»

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