Dorette Endenburg erhält eine Karte, wonach ihre Mutter vor ein paar Wochen eine Weinlieferung bestellt hätte. Doch ihre Mutter ist vor zwei Jahren gestorben. Sie recherchiert deshalb im Internet und stösst dabei auf viele negative Erfahrungsberichte über diese Weinfirma.

Beobachter-Expertin Rosmarie Naef erklärt, ob es sich um einen Betrugsversuch handelt und was man dagegen unternehmen kann – in der neusten Ausgabe von «Ein Fall für SRF 3 – Recht verdrehte Rechtsfälle».

Die 3 wichtigsten Punkte zum Thema:

  1. Kein Vertrag: Eine unbestellte Zusendung muss nicht bezahlt werden. Sie muss auch nicht zurückgeschickt oder aufbewahrt werden. Man darf mit ihr machen, was man will, sie zum Beispiel wegwerfen oder kostenlos gebrauchen.
  2. Irrtum: Nur wenn die Ware offensichtlich irrtümlich geschickt wurde, muss der Absender benachrichtigt werden. Ferner muss dem Absender die Gelegenheit gegeben werden, die Sache innert nützlicher Frist vor Ort abzuholen oder die Portokosten für die Rücksendung vorzuschiessen.
  3. Im Zweifel: Wer unsicher ist, ob er tatsächlich etwas bestellt hat oder wer Mahnungen erhält für eine zugeschickte Ware, sollte bei der Firma nachhaken. Am besten verlangt man entsprechende Belege für die angebliche Bestellung, denn die Firma muss beweisen, dass man auch tatsächlich etwas bestellt hat.
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