Auch wenn vielerorts die Coronafallzahlen wieder steigen – Ferien im Ausland sind möglich. Bevor Sie verreisen, sollten Sie sich aber über die wichtigsten Fragen informieren:

Wohin darf ich überhaupt reisen?

Seit Mitte Juni dürfen Menschen aus der Schweiz wieder in alle europäischen Staaten einreisen. Für manche Länder gelten jedoch Einschränkungen. Auch einige Staaten ausserhalb Europas haben ihre Grenzen unter anderem für Schweizer wieder geöffnet, zum Beispiel Tunesien, Tansania oder die Seychellen. Eine gute und aktuelle Übersicht, wohin Schweizer reisen dürfen, findet man hier.

Weil die Corona-Fälle in vielen Ländern wieder zunehmen, muss man damit rechnen, dass manche Staaten bald wieder neue Beschränkungen erlassen. Zum Beispiel für Reisende aus Ländern, in denen es in einer Woche über 50 Neuinfektionen pro 100'000 Einwohner gibt. Umgerechnet auf die Einwohnerzahl der Schweiz wären das sieben Tage in Folge im Schnitt mehr als 600 Neuinfektionen täglich. Diese Zahl wurde in der Schweiz zuletzt im März erreicht, momentan liegt die Zahl der täglichen Neuinfektionen bei rund 150.
 

Über was muss ich mich zwingend informieren, bevor ich in ein Land einreise?

Generell müssen sich Reisende an die Regelungen des jeweiligen Reiselandes halten. Sich im Voraus darüber zu informieren, ist darum empfehlenswert – auch um Klarheit darüber zu haben, ob Konzerte stattfinden, Ausstellungen geöffnet sind oder es Einschränkungen am Strand gibt. Grundlegende Informationen findet man beim EDA, über alles weitere geben die Reiseveranstalter Auskunft.

Wichtig ist zu wissen, wo im Reiseland eine Maskenpflicht herrscht: Damit man zum Beispiel bereits eine Maske dabei hat für die Fahrt vom Flughafen ins Hotel mit dem Zug oder Bus. An Schweizer Flughäfen wird empfohlen, eine Maske zu tragen, Pflicht ist sie jedoch nur in Basel-Mulhouse, da dort die Regelung Frankreichs gilt. Verschiedene Länder stellen Tracing-Apps SwissCovid-App Das Wichtigste zur Corona-Tracing-App zur Verfügung, die man herunterladen kann. Verpflichtend sind sie aber nirgends. Bis jetzt noch nicht möglich ist eine Verknüpfung ausländischer Tracing Apps mit der SwissCovid-App. Eventuell ist es ab August soweit.
 

Wie lauten die Reiseempfehlungen des Bundes – und was bedeuten sie?

Der Bund hat seine Corona-bedingte Reisewarnung für folgende Länder aufgehoben: alle EU-Staaten, Island, Norwegen und Grossbritannien. Von Reisen in andere Länder rät der Bund weiterhin ab. Das bedeutet: Wenn jemand trotzdem in solche Länder reist, übernehmen Reiseversicherungen in der Regel keine Kosten für Annullationen oder Notfall-Rückreisen. Wer also jetzt eine Reise in die serbische Partymetropole Belgrad antritt, ist in der Regel nicht versichert. Der Bund hat zudem eine Liste von sogenannten Risikoländern erstellt. Wer aus Ihnen in die Schweiz zurückkehrt, muss in Quarantäne. (Siehe: «Muss ich in die Quarantäne, wenn ich aus dem Ausland in die Schweiz zurückkehre?»)

Generell lohnt es sich vor jeder Reise abzuklären, ob die eigene Versicherung für das betreffende Land zurzeit Versicherungsschutz bietet.
 

Worauf muss man bei einer Reiseversicherung achten?

In unsicheren Zeiten ist eine Reiseversicherung mit Annullationsschutz attraktiv. Wenn man jetzt eine solche abschliesst, ist eine Stornierung jedoch häufig nicht gedeckt, wenn sie im Zusammenhang mit einer Pandemie wie dem Coronavirus steht. Das heisst: Wer für den August einen Urlaub mit Flug und Hotel bucht, eine Reiseversicherung abschliesst, den Urlaub dann aber wegen eines erneuten Covid-19-Ausbruchs nicht antreten kann, muss in der Regel die Kosten selber tragen. Bei neuen Policen sind meist nur noch Fälle gedeckt, in denen die Versicherten selbst am Virus erkrankt sind. Es gibt jedoch auch Versicherungen, die Annullationsschutz bei einer zweiten Welle anbieten. Zum Beispiel die Baloise oder die Europäische Reiseversicherung (ERV) und deren Muttergesellschaft Helvetia.

Auf der sicheren Seite ist, wer bereits eine Reiseversicherung abgeschlossen hat, bevor die Weltgesundheitsorganisation WHO das Coronavirus als Pandemie eingestuft hat. Das geschah am 13. März. Solche Personen geniessen bei fast allen Anbietern auch in den nächsten Wochen und Monaten Annullationsschutz. Voraussetzung ist, dass es zum Zeitpunkt der Buchung weder in der Schweiz noch für das Reiseziel eine Reiseeinschränkung gab. Zudem müssen die Versicherten zuerst bei Reiseveranstaltern, Fluggesellschaften und Hotels eine Rückerstattung einfordern – erst danach kommt die Versicherung zum Zug.
 

Was passiert, wenn an meinem Urlaubsort erneut eine Pandemie ausbricht?

Sollte sich die Corona-Situation im Reiseland während der Reise verschlechtern, ist der Reiseveranstalter erster Ansprechpartner. Bei Pauschalreisen wird er den Rücktransport oder nötigenfalls die Verlängerung des Aufenthalts organisieren. Für die anfallenden Mehrkosten kommt er in der Regel aber nicht auf.

Bei selbst organisierten Reisen kontaktiert man am besten als erstes die Reiseversicherung, sofern man eine abgeschlossen hat. Sie wird bei der Organisation der Rückreise helfen. Ob sie die Kosten abdeckt, hängt davon ab, ob für das Land bei der Abreise eine Reisewarnung galt und zu welchem Zeitpunkt die Versicherung abgeschlossen wurde (siehe «Worauf muss man bei einer Reiseversicherung achten?»).

Der Bund stellt klar: «Rückholaktionen wie im Frühling sind keine mehr vorgesehen. Wer jetzt eine Reise antritt und aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit Covid-19 an einem Ort blockiert bleibt, organisiert sich selbst respektive zusammen mit seinem/ihrem Reisebüro und/oder der Reiseversicherung.»

Bricht am Urlaubsort eine zweite Welle aus, bevor man die Reise angetreten hat, bieten die meisten Reiseveranstalter kostenlose Umbuchungen, Gutscheine oder auch Geld zurück an. Das gilt für den Fall, wenn der Reiseveranstalter die Reise absagt Coronavirus Reisende in der Zwickmühle – stornieren oder abwarten? . Sie versichern, man werde nur jene Reisen durchführen, bei denen das Risiko einer Erkrankung minim ist, und bei denen trotz der einen oder anderen Einschränkung ein unbeschwertes Ferienerlebnis sichergestellt werden kann. Das heisst: Wenn einzelne Nachtclubs am Ferienort geschlossen sind oder eine Maskenpflicht in Museen herrscht, werden sie eine Reise nicht absagen. Sind jedoch an einer Badeferiendestination alle Strände geschlossen, dann schon.

Einige Reiseveranstalter bieten aussergewöhnliche Stornierungsbedingungen an, um Kunden die Bedenken zu nehmen. Dann kann man zum Beispiel eine gebuchte Reise bis kurz vor Antritt absagen, wenn man sie aufgrund der Entwicklung am vorgesehenen Urlaubsort nicht antreten will – auch dann, wenn die Reise durchgeführt wird. Es empfiehlt sich auf jeden Fall, bei jeder Reisebuchung genau auf die Stornierungsbedingungen zu achten.

Eine Reiseversicherung deckt in der Regel nur dann die Annullationskosten, wenn die Reise nicht durchgeführt wird, beziehungsweise Reisebeschränkungen wie Quarantänepflicht im Reiseland, geschlossene Grenzen etc. die Reise verunmöglichen. Bei freiwilligem Reiseverzicht hingegen übernimmt sie die Annullationskosten nicht.
 

Was passiert, wenn ich im Ausland an Covid-19 erkranke?

Erkrankt man auf einer Ferienreise an Corona, gelten zuallererst die Verordnungen und Regelungen im Urlaubsland. Man muss die Infizierung den dortigen Behörden melden und sich in der Regel in Isolation begeben. Die Reiseveranstalter kommen für die entstehenden Mehrkosten nicht auf. Eine Reiseversicherung hingegen springt in solchen Fällen für gewöhnlich ein. Anders als bei nicht-krankheitsbedingten Reiseabbrüchen vielfach auch dann, wenn die Reiseversicherung nach dem 13. März abgeschlossen wurde.

Ein Rücktransport per Flugzeug ist höchstens über die Rettungsflugwacht Rega möglich, da die Fluggesellschaften Fliegen mit Swiss, Edelweiss & Co. Abheben auf eigene Gefahr in der Regel keine infizierten Personen transportieren. Dasselbe gilt für Züge oder Busse.

Ob eine sogenannte Repatriierung notwendig ist, entscheiden die Beratungsärzte der Rega. Eine Rückführung kann grundsätzlich erst erfolgen, wenn Patientinnen oder Patienten im Ausland hospitalisiert sind. Eine Garantie für eine Repatriierung besteht nicht.

Die Kosten einer solchen Repatriierung werden nur zu einem Teil von der Krankenkasse übernommen. Ihren Gönnerinnen und Gönnern kann die Rega die ungedeckten Kosten für selber erbrachte und organisierte Hilfeleistungen erlassen. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch.

In die Schweiz einzureisen ist allen Schweizer Bürgerinnen und Bürgern immer gestattet, auch wenn sie infiziert sind. Dasselbe gilt für Ausländer, die in der Schweiz wohnen und hier aufenthaltsberechtigt sind.
 

Muss ich in Quarantäne, wenn ich aus dem Ausland in die Schweiz zurückkehre?

Der Bund hat sogenannte Risikoländer auf eine Liste gesetzt. Wer aus ihnen zurück in die Schweiz reist, muss zehn Tage in Quarantäne Isolation nach den Ferien Ab in die Quarantäne . Auf die Liste kommen Länder, in denen die Zahl der Neuinfektionen pro 100'000 Einwohner in den letzten zwei Wochen über 60 lag oder aus denen wiederholt infizierte Personen in die Schweiz eingereist sind. Die Liste wird monatlich aktualisiert.

Wer aus einem solchen Risikoland in die Schweiz zurückkehrt, muss sich spätestens nach zwei Tagen bei den Kantonsbehörden melden und dann an seinem Aufenthaltsort in Quarantäne. Kann man deswegen nicht arbeiten, muss man damit rechnen, dass man keinen Lohn mehr erhält.

Beim Bundesamt für Sozialversicherungen heisst es: Wer ab dem 6. Juli 2020 in ein Risikogebiet reist und sich bei der Rückkehr in Quarantäne begeben muss, hat keinen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz. Nehmen Arbeitgeber das als Messlatte, dürfen sie den Lohn bei Quarantäne ebenfalls verweigern. Der Arbeitgeberverband hat bereits angekündigt, dass Arbeitgeber das so handhaben sollen und droht sogar mit Schadenersatzforderungen, wenn dem Arbeitgeber durch die Reise eines Angestellten in ein Risikoland Schaden entsteht.

Anders ist die Lage, wenn sich ein Ferienort erst nach der Abreise zum Risikogebiet entwickelt und man nach der Rückkehr in Quarantäne muss – dann bleibt der Lohn geschuldet und es dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen, sagen Arbeitsrechtsexperten.
 

Was gilt, wenn ich eine Reise wegen dieser Quarantänepflicht stornieren will?

Wenn jemand eine Pauschalreise in ein Land gebucht hat, für das der Bund eine Quarantänepflicht für Heimkehrende erlässt, gestatten die allermeisten Reisebüros eine Stornierung und zahlen das Geld zurück.

Anders sieht es bei den Fluggesellschaften aus. Sie werden fliegen, egal ob der Kunde mitfliegt oder nicht. Bei der Swiss etwa heisst es: «Findet der Flug planmässig statt, gelten die üblichen Ticketkonditionen». Zurzeit bedeuteten das, dass man gebuchte Flüge mit Reisedatum vor dem 31. August kostenlos umbuchen kann. Geld zurück erhält man aber nicht und die Umbuchung muss vor dem ursprünglich geplanten Reiseantritt vorgenommen werden.

Reiseversicherungen übernehmen Annullationskosten, wenn Versicherte eine Reise wegen der behördlich verordneten Quarantänepflicht für Heimkehrende nicht antreten wollen. Allerdings nur, wenn die Reise vor dem Datum gebucht wurde, an dem der Bund das Reiseland auf die Risikoländer-Liste gesetzt hat und wenn es am Datum der Buchung für das Land keine Reisewarnung gab. Auch kommt es wiederum darauf an, wann die Reiseversicherung abgeschlossen wurde (siehe «Was es bei einer Reiseversicherung zu beachten gilt»).
 

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