Karin Regli* hat den Glauben an die Gerechtigkeit fast verloren – nach knapp zwei Jahren Kampf gegen die Behörden. Die 51-jährige Schweizerin kann einfach nicht verstehen, weshalb die Behörden ihrem Ehemann Luan Prekazi* die Einreisebewilligung verweigern. Obwohl das Paar im April 2008 im Kosovo, dem Herkunftsland von Prekazi, geheiratet hatte, wies das Migrationsamt das Gesuch um Aufenthaltsbewilligung ab. Und auch der Regierungsrat stützte den Entscheid der Zürcher Sicherheitsdirektion. Begründung: Die Ehegatten hätten nicht die Absicht, eine wirkliche Ehe zu führen; diese sei nie intakt gewesen und effektiv gelebt worden. Es handle sich deshalb um eine Scheinehe. Die Schuhverkäuferin aus Winterthur kann den Entscheid nicht nachvollziehen. «Wie können die so was behaupten! Mein Mann und ich möchten ein gemeinsames Leben verbringen.» Karin Regli gibt sich nicht geschlagen, nimmt sich einen Anwalt und rekurriert beim Verwaltungsgericht Zürich.

Schätzungen des Bundesamts für Migration gehen von rund 1000 mutmasslichen Scheinehen jährlich aus – also etwa drei Fälle pro Tag. Insgesamt wurde in der Schweiz im Jahr 2008 über 41'000-mal geheiratet. Der Anteil binationaler Ehen beträgt rund 36 Prozent, dies entspricht etwa 15'000 Eheschliessungen zwischen Ausländern und Schweizern pro Jahr.

Es muss nicht immer Liebe sein

Unabhängig von der Nationalität steht aber nicht immer Liebe im Vordergrund, wenn sich Mann und Frau das Jawort geben. Die wahren Heiratsmotive wie finanzielle Sicherheit, Status oder Torschlusspanik gibt man zwar selten zu, gleichwohl ist die Vernunft- oder Zweckehe gesellschaftlich anerkannt und legal. Aktuelles Beispiel: die Ehe zwischen Schauspieler Walter Roderer und seiner 61 Jahre jüngeren Grossnichte, die aus steuerlichen Gründen geheiratet haben. Auch wenn diese aus moralischer Sicht eine Scheinehe sein mag, darf der Staat nicht einschreiten, solange mit einer Heirat nur steuerrechtliche Vorschriften umgangen werden. Denn eine «richtige» Scheinehe liegt nur dann vor, wenn Eheleute einzig und allein heiraten, damit sich ein Ehepartner in der Schweiz ein Bleiberecht sichern kann.

Deshalb schaut der Staat genauer hin, sobald an einer Heirat Ausländer beteiligt sind. Seit Inkrafttreten des Ausländergesetzes (AuG) im Jahr 2008 müssen Standesbeamte in Befragungen überprüfen, ob konkrete Indizien für eine Scheinehe vorliegen. Zum Beispiel: drohende Ausschaffung, die Bezahlung einer Heiratssumme, eine kurze Kennenlernphase vor der Heirat, ein grosser Altersunterschied oder keine Verständigungsmöglichkeiten. Ist der Verdacht offensichtlich, darf der Standesbeamte die Ehe verweigern; zudem droht den Gesuchstellern eine Freiheits- oder Geldstrafe.

Der Beobachter hat bei Standesämtern und Migrationsämtern nachgefragt, wie gut das neue Gesetz greift. Das Ergebnis ist ernüchternd: Die Standesbeamten machen von ihrem Recht, die Ehe zu verweigern, praktisch keinen Gebrauch, und Strafverfahren bleiben die Ausnahme.

Das Zivilstandsamt Basel-Stadt überprüfte in den Jahren 2008 und 2009 von 1139 Ehegesuchen von Schweizern und Ausländern zirka 20 Fälle wegen Verdachts auf Scheinehe. Drei Eheschliessungen wurden in der Folge verweigert, ein Paar hat dagegen rekurriert. In Willisau LU sahen die Zivilstandsbeamten bei insgesamt 130 Ehegesuchen ebenfalls in drei Fällen einen offensichtlichen Verdacht, alle drei wurden zurückgezogen. Das Zivilstandsamt Baden zählte bei 154 binationalen Ehegesuchen neun Verdachtsfälle, wobei es nur in einem Fall zu einer Verweigerung gekommen ist, der Rekurs dagegen ist noch hängig. Das Zivilstandsamt Zürich hat noch kein Gesuch verweigert, aber mehrere Ehegesuche wurden zurückgezogen, nachdem die Behörden darauf aufmerksam gemacht hatten, dass ein Verdacht vorliege und dass das Eingehen einer Scheinehe strafbar sei.

Beweise kommen erst nach Eheschliessung

Als Hauptgrund für das Versagen der neuen Bestimmungen geben alle Befragten an, dass praktisch nie im Voraus eine Scheinehe erkannt werden könne. Tatsächlich fänden die Behörden erst im Nachhinein heraus – etwa bei der Erneuerung einer Aufenthaltsbewilligung –, dass die Eheleute nie zusammengewohnt hätten, obgleich sie gemäss AuG dazu verpflichtet wären. Offensichtliche Fälle dagegen, etwa dass die Braut den Trauzeugen für ihren Bräutigam hält, seien die Ausnahme.

Wie schwierig es für Behörden ist, zu beurteilen, ob eine Scheinehe vorliegt, zeigt auch der Fall von Karin Regli. Tatsächlich deutet die Vorgeschichte ihres Gatten auf die Möglichkeit hin: Der 36-jährige Kosovare war 1998 erstmals als Asylsuchender in die Schweiz eingereist. Trotz Negativentscheid, Ausweisung und Einreisesperre reiste er mehrmals wieder illegal in die Schweiz ein. Im Sommer 2006 machte ein gemeinsamer Freund Luan Prekazi mit Karin Regli bekannt. Die beiden trafen sich an den Wochenenden, eine Liebesbeziehung entstand. Bei einer Kontrolle wurde der illegal anwesende Kosovare aber von der Polizei aufgegriffen und im Januar 2007 ausgeschafft. Karin Regli besuchte ihn mehrmals im Kosovo, wo das Paar schliesslich im April 2008 heiratete.

Aufgrund des Einreisegesuchs wurden die Ehegatten in der Folge von den jeweiligen Behörden befragt und machten teils widersprüchliche Angaben. Besonders negativ werteten die Behörden, dass Karin Reglis Gatte ihr offenbar verschwiegen hatte, dass er bereits einmal mit einer Kosovarin verheiratet gewesen war und dass aus dieser Ehe zwei Kinder hervorgingen. Anhand aller Indizien schloss das Migrationsamt, dass das Paar in der Schweiz keine Lebensgemeinschaft, sondern eine Scheinehe begründen wollte.

Was für die Zürcher Sicherheitsdirektion und den Regierungsrat klar zu sein schien, war für Karin Regli ein Affront. «Ich finde das ungeheuerlich, wie die uns beschuldigen», sagt sie und schickt noch während des Verfahrens den Richterinnen und Richtern des Verwaltungsgerichts einen von Hand geschriebenen Brief, in dem sie ihrer Verzweiflung Ausdruck verleiht. Darin finden sich Sätze wie: «Warum nimmt mir der Staat die Möglichkeit, glücklich zu sein?» Oder: «Bitte sprechen Sie ein Ja für unsere Gemeinschaft und geben Sie uns die Chance, es Ihnen zu beweisen.»

Karin Reglis Ausdauer wird schliesslich belohnt: In der Begründung des Verwaltungsgerichts heisst es, dass zwar Indizien für eine Scheinehe vorlägen, die gesamten Umstände würden jedoch nicht eindeutig den Schluss zulassen, dass die Eheleute keine wirkliche Ehe führen wollten. Vor allem aber habe das Paar nie die Möglichkeit gehabt, seinen Ehewillen unter Beweis zu stellen, da der Gatte seit der Eheschliessung im Kosovo lebe. Im Anschluss an diesen Entscheid erhielt Luan Prekazi endlich die lang ersehnte Bewilligung und reiste im Frühling 2010 in die Schweiz ein.

Wenns nur einer ernst meint

Die Achtung der Privatsphäre setzt dem Staat Grenzen. Er muss bei der Beschränkung von Freiheitsrechten – wie der Ehefreiheit – äusserst zurückhaltend vorgehen, selbst wenn es darum geht, einen offensichtlichen Missbrauch zu bekämpfen. Deshalb darf der Staat nur eingreifen, wenn eindeutige Hinweise auf eine Scheinehe vorliegen. Wie aber sollen Behörden verfahren, wenn sich nur ein Partner die Ehe wünscht, der andere aber nie eheliche Absichten hegt? Soll das legal sein? Nein, sagt das Bundesgericht. Nach seiner Meinung reicht es, wenn nur einer der Brautleute die fremdenpolizeilichen Vorschriften zu hintergehen versucht. Rechtsprofessor Thomas Geiser von der Hochschule St. Gallen (HSG) kann diese Ansicht nicht teilen: «Hat nur einer der Brautleute ehrliche Eheabsichten, ist klar dessen Wille zu schützen. Das ist keine Scheinehe.»

Auch in der Praxis ist das Urteil des höchsten Gerichts umstritten. So lässt etwa das Zivilstandsamt Baden verlauten, das Problem «einseitige Scheinehe» könne fast nicht gehandhabt werden. Auch die Zürcher Zivilstandsbehörden bezweifeln, dass es sich um eine wirkliche Scheinehe handle, wenn einer von beiden aufrichtig aus Liebe heiraten wolle. Und selbst das Verwaltungsgericht Zürich wertete die echte Anteilnahme und Sorge von Karin Regli als klares Indiz dafür, dass das Paar eine eheliche Gemeinschaft leben wolle. Die Praxis verdeutlicht: Die Grenze zwischen legaler Ehe und Scheinehe kann nicht klar gezogen werden.

Dennoch fahren Parlament und Bundesrat im Kampf gegen Scheinehen schon bald gröbere Geschütze auf: Ab Januar 2011 wird die Eheschliessung in der Schweiz nur noch möglich sein, wenn die Ehewilligen einen legalen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen können. Ausserdem müssen die Zivilstandsämter den Aufenthaltsort von illegal Anwesenden dem Bundesamt für Migration melden.

Roberto Schmidt, Walliser CVP-Nationalrat und unerbittlicher Kämpfer gegen Scheinehen, erklärt den Zweck des neuen Gesetzes: «Wir verlieren zu viel Zeit mit der Frage, was überhaupt eine Scheinehe ist. Das Parlament will mit der Vorlage viele Ehen unterbinden, die potentielle Scheinehen sein können, ohne konkret zu prüfen, ob es sich tatsächlich um Scheinehen handelt.» Diese Erläuterung steht im klaren Gegensatz zur Aussage von Justizministerin Eveline Widmer-Schlumpf, die bei der Eintretensdebatte im Nationalrat sagte: «Selbstverständlich ist bei der Anwendung im Einzelfall darauf zu achten, dass die verfassungsmässigen Rechte gewahrt bleiben und keine unüberwindbaren Hindernisse für das Eingehen einer Ehe eingeführt werden.» Dies würde aber bedeuten, dass jeder Einzelfall auf seine Verfassungsmässigkeit überprüft werden müsste. Doch genau das soll nicht stattfinden. Das bestätigt auch Professor Geiser von der HSG: «Mir ist schleierhaft, wie diese Normen verhältnismässig angewendet werden können, denn diese starren Regeln lassen gar keinen Spielraum für Ermessen zu.»

Fest steht: Das neue Gesetz stellt die zirka 100'000 illegal anwesenden Sans-Papiers in der Schweiz unter Generalverdacht, dass sie keine «ehrlichen» Eheabsichten hegen, und verbietet ihnen die Heirat. Damit nicht genug: Natürlich ist so auch allen Schweizern die Heirat mit einem Sans-Papiers verwehrt. Der Staat bevormundet mit diesen Vorschriften seine Bürger, indem sie nicht mehr frei wählen können, wen sie heiraten möchten. CVP-Nationalrat Schmidt bekräftigt, das neue Gesetz wolle nur gegen die vielen tausend Ausländer vorgehen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten, damit sich diese nicht mehr durch die Heirat der Ausweisung entziehen. «Gerade im Sexgewerbe, wo der Missbrauch besonders gross ist, wird eine Heirat in Zukunft nicht mehr möglich sein. Damit haben wir schon viel erreicht.»

Missbrauch findet aber nicht nur bei den Sans-Papiers statt, sondern auch bei Ausländern, die noch gar nicht in der Schweiz sind. Wer Schlupflöcher sucht, dürfte sie weiterhin finden. So wird die Heirat im Ausland möglich bleiben. Ebenso ist zu erwarten, dass Asylbewerber vermehrt noch während des laufenden Verfahrens einen Ehegatten suchen, denn nach einer Ablehnung ihres Asylgesuchs wäre das künftig nicht mehr möglich.

«Scheinehen zu unterbinden ist letztlich ein aussichtsloses Unterfangen», ist selbst Roberto Schmidt überzeugt. Dennoch will der Staat mit der Neuregelung mit Kanonen auf Spatzen schiessen. SP-Ständerätin Anita Fetz, die sich im Parlament gegen die Einführung des Gesetzes starkgemacht hat, übt Kritik: «Die Vorschriften sind unverhältnismässig. Stossend ist die Denunziantenpflicht der Standesämter, die eigentlich andere Aufgaben haben.» Natürlich müsse Missbrauch bekämpft werden. Dazu brauche es aber eine Bestimmung, die verhältnismässig sei und auch wirklich greife, denn: «Das neue Gesetz ist einfach zu umgehen: durch Heirat im Ausland!» Letztlich wird wohl das Bundesgericht entscheiden müssen, ob die neuen Vorschriften das Menschenrecht auf Ehefreiheit zu stark einschränken und damit verfassungswidrig sind.

*Namen geändert

Fragebogen: Was das Amt bei Verdacht auf Scheinehe wissen will

Im «Handbuch zum Migrationsrecht» haben die Autoren den Fragebogen «Vorbereitung der Heirat» abgedruckt. Die Experten beurteilen die Fragen als teilweise suggestiv und glauben nicht, dass damit die Echtheit des Ehewillens ermittelt werden kann.

Der Fragebogen des Migrationsamts Thurgau sollte im Juli 2008 den Verdacht auf Scheinehe im Fall eines Schweizers (Ökonom, Bankangestellter) und einer 15 Jahre jüngeren Thailänderin klären. Unter anderem wurde gefragt:

  • Wann (Tag, Monat, Jahr) und an welchem Ort haben Sie Ihren zukünftigen Ehepartner kennengelernt (genaue Angaben)?

  • Wie kam es zum Treffen?

  • Wie oft haben Sie sich anschliessend getroffen?

  • Wurde die Bekanntschaft durch einen Dritten vermittelt? Wenn ja, durch wen?

  • Was fanden Sie an lhrem zukünftigen Ehegatten so interessant, dass die Beziehung aufrechterhalten wurde?

  • Wann, aus welchen Motiven, an welchem Ort (genaue Angaben) machte welcher von lhnen den Vorschlag, die Ehe einzugehen?

  • Wurde das Jawort gegeben, gleich nachdem der Wunsch geäussert worden war?

  • Wie viele Male waren Sie bei lhrem zukünftigen Ehepartner im Heimatland?

  • Wie viele Male war Ihr zukünftiger Ehegatte bei lhnen in der Schweiz?

  • Bestehen gemeinsame Interessen? Welche?

  • Wie stellen Sie sich die gemeinsame Zukunft vor?

  • Was sagen Sie zum hohen Altersunterschied? Wie sehen Sie dies in Zukunft?


Quelle: Marc Spescha, Antonia Kerland, Peter Bolzli: «Handbuch zum Migrationsrecht»; Erschienen im Orell-Füssli-Verlag, Zürich

Scheinehe und Gesetz

Seit 1952 ist das Heiraten mit dem Ziel, das Schweizer Bürgerrecht oder einen gesicherten Aufenthalt zu erhalten, gesetzlich verboten. Seither wurde immer wieder versucht, mit schärferen Gesetzen Scheinehen zu verhindern.

Bis 1952 verlor die Schweizerin, die einen Ausländer heiratete, das Schweizer Bürgerrecht. Eine Ausländerin, die einen Schweizer heiratete, wurde aber Schweizerin.

1952 Die Scheinehe wird im Zivilgesetzbuch (ZGB) eingeführt. Sie heisst Bürgerrechtsehe und ist nichtig (die Ehe gilt rückwirkend als nicht geschlossen), wenn sie eingegangen wurde, um die Vorschriften der Einbürgerung zu umgehen.

1992 Einführung des Verbots der Scheinehe im Ausländergesetz (ANAG), Wegfall der Bürgerrechtsehe im ZGB.

  • Ausländerinnen, die einen Schweizer heiraten, erhalten nicht mehr automatisch das Schweizer Bürgerrecht. Sie können sich aber nach fünf Jahren Aufenthalt erleichtert einbürgern lassen; ebenso der Ausländer, der eine Schweizerin heiratet.
  • Das ANAG verbietet ausdrücklich die Ehe, die zum Ziel hat, ausländerrechtliche Vorschriften zu umgehen. Bei Missbrauch kann das Aufenthaltsrecht oder sogar das Schweizer Bürgerrecht wieder entzogen werden.


1999 Der Bundesrat lehnt es ab, die Nichtigkeit der Scheinehe wieder im ZGB zu verankern, da der Missbrauch umfassender bekämpft werden müsse.

2008 Das neue Ausländergesetz (AuG) ermächtigt Zivilstandsbeamte, bei Verdacht auf Scheinehe eine Eheschliessung abzulehnen. Zudem wird das Eingehen einer Scheinehe strafbar.

2011 Eheverbot für Sans-Papiers. In der Schweiz darf nur noch heiraten, wer gültige Aufenthaltspapiere hat.