Folgende Kosten können anfallen:

  • Grundstückgewinnsteuer;
  • Handänderungssteuer (nicht in allen Kantonen);
  • Honorar des Notars;
  • Gebühren für den Eintrag ins Grundbuch;
  • Inserate- und/oder Maklerkosten.

Die Grundstückgewinnsteuer wie auch die Kosten für Inserate oder den Makler tragen Sie als Verkäuferin allein. Die Steuer berechnet sich aufgrund der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und jenem Preis, den Sie beim Erwerb gezahlt haben sowie den wertvermehrenden Investitionen. Von der Differenz können Sie alle Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf abziehen (etwa Handänderungssteuer, Grundbuchgebühren, Kosten für Inserate und Makler). Der Käufer kann verlangen, dass er einen Teil des Kaufpreises zur Sicherstellung der Steuer auf ein Sperrkonto überweisen darf. Sonst kann das Steueramt ein Pfandrecht auf der Liegenschaft eintragen.

Bei der Handänderungssteuer kommt es auf die kantonalen Vorschriften an, die sehr unterschiedlich sind. Je nachdem schuldet sie der Käufer oder der Verkäufer oder beide zusammen. Bezüglich der anderen Kosten müssen Sie sich mit dem Käufer einigen. In der Regel teilt man sich die Ausgaben. Halten Sie das im Kaufvertrag fest. 

Für die Handänderungssteuer ist der Kanton oder die Gemeinde zuständig. Der Bund erhebt keine. In manchen Kantonen ist sie ganz abgeschafft. Die Höhe der Steuer beträgt meist etwa ein bis drei Prozent des Kaufpreises.

Der Notar erstellt und beurkundet den Kaufvertrag und organisiert den Eintrag ins Grundbuch. Sein Entgelt orientiert sich am Kaufpreis. In einem Kanton, in dem der Notar nicht einem Amt angehört, lohnt es sich, mehrere Offerten einzuholen.

Da die Grundbuchgebühren nicht einheitlich geregelt sind, haken Sie zu diesem Thema am besten direkt beim Grundbuchamt nach.

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