Wer mit Geld geschäftet, das aus einem Verbrechen stammt, wäscht Geld und macht sich damit strafbar. Er schleust schmutziges Geld in den legalen Wirtschaftskreislauf zurück. Banken und andere Finanzintermediäre müssen deshalb immer abklären, wer tatsächlich hinter einem Konto steht und woher das Geld stammt.

Falls sie den begründeten Verdacht haben, das Geld sei kriminellen Ursprungs, müssen sie den Fall den Behörden melden. Tun sie das nicht, kann das empfindliche Sanktionen zur Folge haben. So ist es im Gesetz über Geldwäscherei geregelt.

Löcher wie Emmentaler Käser

In der Praxis hat das Gesetz aber Löcher wie ein Emmentaler Käse «Laundromat» Geldwäsche: Die Schweiz als Drehscheibe . Eine besonders elegante Art, Geld zu waschen, geht so: Ein korrupter ausländischer Unternehmer kauft in der Schweiz für einen zweistelligen Millionenbetrag eine Liegenschaft, die nur einen Bruchteil davon wert ist.

Den Deal wickelt er über ein Firmenkonstrukt ab. So muss sich der Unternehmer nicht zu erkennen geben. Orchestriert wird der Handel von einem Schweizer Anwalt über eine Briefkastenfirma in Panama. Er lässt einen grossen Teil des zu hohen Kaufbetrags über eine andere Firma an den Unternehmer zurückfliessen, als scheinbar legale Zahlung.

Überteuerte Kunstobjekte

Ähnlich läuft es im Kunsthandel Kunsthandel «Ein Risiko für den Ruf der Schweiz» . Bis heute untersteht er nicht der Geldwäschereigesetzgebung. Wer Geld waschen will, kann daher einen Mittelsmann beauftragen, an der Auktion eines international tätigen Auktionshauses ein Kunstwerk völlig über dem realen Wert zu ersteigern. Niemand wird je erfahren, wer das Kunstobjekt gekauft hat und dass das Geld aus einer unrechtmässigen Quelle stammt.
 

Wie sollen Ermittler gegen Geldwäscher vorgehen, wenn Verdachtsfälle nicht gemeldet werden müssen?


Diese Schlupflöcher sind seit Jahren bekannt. Staatsanwälte, Anwälte, Professoren und andere Experten, die in der Geldwäschereiprävention und im Kampf gegen organisierte Kriminalität tätig sind, weisen immer wieder darauf hin. Deutlicher als das Bundesamt für Polizei (Fedpol) kann man es nicht sagen: «Der Immobilienhandel bietet eine Vielzahl von Möglichkeiten für Geldwäscherei», schrieb es 2013 in einem Bericht.

Bundesrat ist zu zahm

Eindrücklich auch: Internationalen Studien zufolge sind rund 30 Prozent der Vermögenswerte, die im Zusammenhang mit Strafermittlungen beschlagnahmt werden, Immobilien.

Und was tut der Bundesrat? Er legt eine zahme Gesetzesverschärfung vor. Parteien, Verbände und Organisationen können sich bis zum 21. September dazu äussern. Künftig sollen alle Beraterinnen und Berater dem Geldwäschereigesetz unterstellt werden, die bei der Gründung und der Organisation von Gesellschaften auftreten und im Bereich der Finanz- und Anlageberatung tätig sind. Sprich: Anwälte, Notare, Treuhänder, Broker, Buchhalter.

Meldepflicht ist notwendig

Das klingt gut. Doch um die Geldwäscherei wirkungsvoll zu bekämpfen, reichen diese Vorschläge nicht aus. Ausgerechnet die Immobilienbranche und der Handel von Kunst- und Luxusgütern werden nicht erfasst. Der Gesetzesvorschlag will für Berater, Anwälte und Notare lediglich eine Sorgfaltspflicht einführen, nicht aber eine Meldepflicht. Sie wären also nur dazu angehalten, fragwürdige Geschäfte abzulehnen. Mehr nicht.

Damit wird die Gesetzesänderung zu einer Alibiübung. Wie sollen Ermittler gegen Geldwäscher vorgehen, wenn Verdachtsfälle nicht gemeldet werden müssen? Wenn die Schweiz ihren Finanzplatz vor weiteren Reputationsschäden bewahren will, braucht sie griffige Geldwäschereibestimmungen – auch für den Immobilien- und den Kunsthandel. Dazu zählt eine Meldepflicht, die von der Finanzmarktaufsicht und von Selbstregulierungsorganisationen überwacht und sanktioniert werden kann. Wie es Banken heute schon kennen.

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Otto Hostettler, Redaktor
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