Rechtslexikon

Erbengemeinschaft


Veröffentlicht am 18. März 2020 - 16:48 Uhr

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Im Augenblick des Todes des Erblassers geht die Erbschaft als Ganzes auf die gesetzlichen und eingesetzten Erben über. Man nennt dies Universalsukzession. Die Erben bilden ab diesem Moment eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft wird also nicht durch ihre Mitglieder begründet, sondern entsteht von Gesetzes wegen automatisch mit dem Erbgang. Während der Dauer der Erbengemeinschaft sind die Erben Gesamteigentümer der Erbschaft. Das heisst, dass den Erben alle Rechte am Nachlass gemeinsam zukommen und sie auch nur gemeinsam darüber verfügen können. Kein Mitglied der Erbengemeinschaft kann alleine über Nachlasswerte verfügen. Da alle Mitglieder der Erbengemeinschaft immer einstimmig entscheiden müssen, kann sich der Prozess der Nachlassabwicklung und Erbteilung sehr mühsam gestalten. Die Erbengemeinschaft bleibt so lange bestehen, bis die Erbteilung abgeschlossen ist. Es gibt aber keine Regelung, die bestimmt, bis wann geteilt werden muss – theoretisch könnte die Erbengemeinschaft also ewig weiterbestehen. Stirbt ein Mitglied der Erbengemeinschaft, treten automatisch seine Erben an seiner Stelle in die Erbengemeinschaft ein.

Rechtsratgeber
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Ein Erbe teilen zu müssen, kann unter Umständen zu Unstimmigkeiten führen. Doch jede Teilungshandlung braucht Einstimmigkeit. Beobachter-Mitglieder erfahren, wie sie innerhalb der Erbengemeinschaft eine gütliche Lösung finden können und welche Teilungsregeln beim Erben gelten.