Rechtslexikon

Quellensteuer


Veröffentlicht am 23. Dezember 2020 - 12:29 Uhr

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Bei der Quellensteuer zahlt nicht der Empfänger der steuerbaren Leistung, sondern dessen Schuldner an das Steueramt. Die Besteuerung findet also «an der Quelle» statt. Der Schuldner muss den steuerbaren Betrag um die Quellensteuer reduzieren und liefert diese direkt ans Steueramt ab.

Die eidgenössische Verrechnungssteuer ist beispielsweise eine solche Quellensteuer. Inländer können sie jedoch zurückfordern, wenn sie die entsprechenden Einkünfte korrekt versteuern.

Aber auch Erwerbs- und Ersatzeinkünfte von ausländischen Arbeitnehmern mit zeitlich beschränkter Aufenthaltsgenehmigung unterliegen der Quellensteuer. Für sie sind die Steuern auf den betroffenen Einkünften in der Regel abgegolten. Die Arbeitgeber müssen die Steuern direkt vom Lohn abziehen und dem Steueramt überweisen. Als steuerbare Ersatzeinkünfte gelten etwa Taggelder von Arbeitslosen sowie Leistungen der Invalidenversicherung IV und der Unfallversicherung.

Wer keinen Wohnsitz in der Schweiz hat und hier steuerbare Einkommen bezieht, ist ebenfalls quellensteuerpflichtig. Sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Domizilland besteht und der Pflichtige die Einkünfte dort ordentlich versteuert, ist die Quellensteuer teilweise rückforderbar.

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