Rechtslexikon

Schweigepflicht


Veröffentlicht am 7. August 2017 - 09:54 Uhr

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Bestimmte Berufsgruppen unterstehen einem Berufsgeheimnis. Sie dürfen das, was sie bei ihrer Berufsausübung erfahren, Dritten gegenüber nicht preisgeben. Tun sie es doch, können sie sich strafbar machen. Es droht in diesem Fall eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Busse. Die Schweigepflicht nach Strafgesetzbuch gilt für: Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidigerinnen, Notare, Patentanwältinnen, Revisoren, die nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, Ärztinnen, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen, Psychologinnen.

Die Schweigepflicht gilt ebenso für die Hilfspersonen dieser Fachleute, beispielsweise Sekretärinnen, Krankenpfleger, medizinische Praxisassistentinnen, Ergo- und Physiotherapeuten. Die Schweigepflicht besteht gegenüber jedermann – das heisst, auch unter verschiedenen Ärzten, gegenüber Angehörigen oder dem Arbeitgeber. Wer unter das Berufsgeheimnis fällt, muss zuerst eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen (Klient, Patient) einholen, bevor er Informationen weitergibt.

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