Klar ist: Kunden- oder Besucherparkplätze stehen auch ausserhalb der Öffnungszeiten nicht der Allgemeinheit zu Verfügung. Aber dürfen Eigentümer und Mieter die Autos von Parksündern ohne Not abschleppen lassen?

Darüber gehen die Meinungen auseinander. Welche Regeln beim Abschleppen gelten, erklärt Beobachter-Experte Daniel Leiser – in der neuen Ausgabe «Ein Fall für SRF 3 – Recht verdrehte Rechtsfälle».

Die wichtigsten 3 Punkte zum Thema:

 

  1. Kundenparkplätze stehen ausserhalb der Öffnungszeiten nicht der Allgemeinheit zur Verfügung. Wenn ihr euer Auto trotz richterlichem Parkverbotssignal auf fremdem Boden abstellt, müsst ihr damit rechnen, dass es später Ärger gibt.
  2. Findet ihr nach der Rückkehr zu Ihrem Auto einen Einzahlungsschein für die Bezahlung einer Umtriebsentschädigung vor, bezahlt ihr diese besser. Denn gestützt auf das richterliche Parkverbot könnte der Eigentümer oder eine Mietpartei euch bei der Polizei verzeigen, was erfahrungsgemäss mehrere hundert Franken an Busse und Verfahrenskosten nach sich zieht.
  3. Wird euer Auto ohne Not abgeschleppt, könnt ihr die Bezahlung der Abschleppkosten bestreiten. Die Abschleppfirma muss diese Kosten dann beim Auftraggeber einfordern, welcher wiederum versuchen muss, diese bei euch zurückzufordern.