Das kommt auf die Art der Rente an. Betroffen sind nur Renten, die als Entschädigung zugesprochen wurden, weil bei der Scheidung kein Pensionskassen-Splitting möglich war.

Vom neuen Gesetz zum Vorsorgeausgleich ab 1. Januar 2017 können Sie als bereits Geschiedene profitieren, wenn Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Bei der Scheidung hat der Exmann bereits eine IV-Rente oder von seiner Pensionskasse eine Altersrente bezogen.
  • Die Entschädigungsrente erlischt erst bei Ihrem Tod oder beim Tod des Exmanns.
  • Der Exmann bezieht immer noch eine Alters- oder eine IV-Rente und ist – wenn Sie das Gesuch um Umwandlung der Rente stellen – gemäss Reglement seiner Vorsorgeeinrichtung im Rentenalter.
     

Mit dem neuen Gesetz werden einige Punkte für Sie vorteilhafter. So wird die neue Rente direkt von der Pensionskasse an Sie überwiesen, nicht mehr vom Exmann. Zudem geht bei dessen Tod Ihr Anspruch nicht mehr verloren: Sie erhalten die Rente weiterhin in der gleichen Höhe.

Gesuch zur Umwandlung: So gehen Sie vor!

Prüfen Sie als Erstes im Scheidungsurteil, ob es sich um eine Entschädigungsrente handelt. Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie beim Gericht nach, das die Scheidung ausgesprochen hat. Dort können Sie ab 1. Januar bis spätestens 31. Dezember 2017 das Gesuch zur Umwandlung der Entschädigungsrente in eine lebenslange Vorsorgerente stellen.

Ihre bisherige Rente wird dann versicherungstechnisch umgerechnet. Dabei stellt man auf das Alter der Ex-Eheleute im Zeitpunkt der Umwandlung ab. Dafür stellt das Bundesamt einen simplen Umrechnungsrechner auf www.bsv.admin.ch zur Verfügung. Achtung: Geben Sie beim Umrechnungsrechner das voraussichtliche Datum der Rechtskraft des Urteils über die Umwandlung ein und nicht etwa das Datum des früheren Scheidungsurteils.

Weniger Rente, dafür mehr Sicherheit?

Zu beachten ist aber, dass die Vorsorgerente nach neuem Recht höher oder tiefer ausfallen kann als die bisherige Rente. Bevor Sie das Gesuch zur Umwandlung stellen, sollten Sie daher mit dem Umrechnungsrechner prüfen, wie hoch die neue Rente wäre. Je nach Kanton kann auch der Kostenvorschuss für die Umwandlung mehrere tausend Franken betragen. Prüfen Sie dies vorher eingehend, um abzuwägen, ob Sie eine allfällig tiefere Rente gegen mehr Sicherheit eintauschen wollen.

Buchtipp
Faire Scheidung
Faire Scheidung
Mehr zu Vorsorge nach der Scheidung bei Guider

Wie wird die AHV-Rente nach einer Scheidung berechnet? Wie können Einbussen bei der Altersvorsorge verhindert werden, wenn einer der geschiedenen Ehegatten nicht voll erwerbstätig ist? Beobachter-Abonnenten erhalten Antworten auf diese und weitere Fragen zur Altersvorsorge nach einer Scheidung.