Kann man sich ein Eigenheim ohne viel Erspartes leisten? Gerade jungen Familien fehlt es meist an Kapital. In der Regel muss man mindestens 20 Prozent des Kaufpreises selbst aufbringen. Bei einer Wohnung für 650'000 Franken sind das 130'000 Franken. Viel Geld. Deshalb sollte man seine finanzielle Situation genau prüfen – viele vergessen, dass nicht nur Bankkonten, Wertschriften oder die zweite und dritte Säule zum Eigenkapital zählen, sondern auch Darlehen oder Schenkungen von Dritten.

Manche Eltern wollen ihr Vermögen zu Lebzeiten an die Kinder weitergeben. Das ist schön für die Sprösslinge. Die Eltern sollten aber abklären, ob sie im Rentenalter genug Geld für ihren Lebensunterhalt haben. Wenn sie zu viel aus den Händen geben, können sie womöglich spätere Einkommenslücken nicht mehr stopfen. Und ob die Tochter oder der Sohn im Notfall mit Geld zur Stelle ist, steht oft in den Sternen.

Eine Vorsorgeanalyse bei einem Fachmann zeigt, welches Kapital die Eltern benötigen, um ihren Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Wenn diese ergibt, dass sie im Pensionsalter auf das gesamte Vermögen angewiesen sind, kommt höchstens ein Darlehen in Frage. Wenn nicht, ist auch ein Erbvorbezug eine Option.

Das Ehepaar Flückiger* aus Urtenen BE hat sich für einen Mittelweg entschieden, als es seinem Sohn und seiner Tochter finanziell helfen wollte. Einen Drittel haben die Eltern ihnen als Erbvorbezug und zwei Drittel als Darlehen gegeben. «Wir wollten offenlassen, ob wir das Geld den beiden später schenken wollen», sagt Ingrid Flückiger. «Wir können ja nicht ausschliessen, dass wir selbst noch darauf angewiesen sind. Man weiss doch nie, was passiert.»

Darlehen: Ein richtiger Vertrag muss sein

Die meisten Banken akzeptieren Privatdarlehen als Eigenkapital. Bei der Berechnung, ob sich die Kaufinteressenten die Liegenschaft überhaupt leisten können, fliessen jedoch allfällige Zins- oder Teilrückzahlungen mit ein. Grund: Solche Kosten drücken das Budget.

Ein Darlehen in der Familie ist nichts anderes als ein Darlehen unter Dritten: Die Eltern können die Summe grundsätzlich zurückfordern. Auch wenn die Verhältnisse in der Familie aktuell unproblematisch sind, ist ein schriftlicher Vertrag unabdingbar. In ein paar Jahren kann sich die Situation aus unvorhersehbaren Gründen ändern. Der Vertrag sollte die wesentlichen Punkte wie Darlehenssumme, Verwendungszweck, Laufzeit, Zins, Fälligkeit der Zinsen und Rückzahlung regeln. Den Inhalt der Vereinbarung kann man beliebig variieren.

Eine Verzinsung kann späteren Streit unter Erben verhindern, ist aber nicht vorgeschrieben. Ein fairer Zinssatz liegt zwischen jenem für Sparkonten und jenem für variable Hypotheken, also etwa 1 bis 1,5 Prozent über dem Zinssatz eines Sparkontos. Auch Flückigers haben mit ihren Kindern einen Zins abgemacht. «Wir haben ihn bei zwei Prozent festgelegt. So haben beide Seiten etwas davon», sagt Ingrid Flückiger.

Was die Rückzahlung betrifft, kann man vereinbaren, dass das Darlehen erst beim Tod eines Elternteils fällig wird. Dann hat es praktisch die Wirkung eines Erbvorbezugs. Wenn die Parteien keinen Rückzahlungstermin und keine Raten- oder Zinszahlungen abgemacht haben, verjährt das Darlehen, zehn Jahre und sechs Wochen nachdem der Betrag ausgehändigt worden ist.

Wird eine Kündigungsfrist vereinbart, sollte den Darlehensnehmern genügend Zeit eingeräumt werden, um das Geld für die Rückzahlung zu beschaffen – zum Beispiel sechs Monate. Ohne Kündigungsfrist oder ohne Vereinbarung eines bestimmten Termins für die Rückzahlung müssen sie das Darlehen laut Gesetz innert sechs Wochen zurückerstatten.

Wenn die Eltern ein Kind bei ihrem Ableben begünstigen wollen, müssen sie schriftlich festhalten, dass es sich die Summe im Erbfall nicht an seinen Erbteil anrechnen lassen muss. Andernfalls würde die Darlehensforderung bei der Erbteilung vom Erbteil abgezogen.

Eine Absicherung für die Eltern ist von Vorteil, am besten mit einem Schuldbrief. Dafür ist der Notar zuständig. Der Darlehensvertrag allein muss nicht notariell beurkundet werden.

Steuerlich bleibt der Darlehensbetrag weiter im Vermögen der Eltern. Deshalb müssen sie ihn auch versteuern. Die Nachkommen können dafür die Darlehensschuld beim Vermögen und die Schuldzinsen beim Einkommen abziehen.

Erbvorbezug: So gibt es später keinen Streit

Anders als beim Darlehen geht das Geld beim Erbvorbezug in das Vermögen der Nachkommen über und kann nicht zurückgefordert werden. Allerdings ist diese Zuwendung nicht unentgeltlich. Der Sohn oder die Tochter muss sich den Betrag bei der Erbteilung anrechnen lassen. Im Fachjargon spricht man von einer «Ausgleichung». Das heisst: Im Erbfall müssen sie sich genau die Summe an ihren Erbteil anrechnen lassen, die sie damals von ihren Eltern erhalten haben. Sie schulden dafür aber weder einen Teuerungsausgleich noch einen Zins. Es sei denn, die Eltern haben etwas anderes angeordnet. War der Erbvorbezug grösser als ihr tatsächlicher Anteil an der Erbschaft, müssen die Nachkommen einen Ausgleich an die Miterben zahlen.

Wenn die Eltern alle Kinder gleich am Erbe beteiligen wollen, halten sie am besten schriftlich fest, dass es sich bei der Zuwendung klar um einen Erbvorbezug handelt. Umgekehrt genauso: Wollen sie jemanden begünstigen, müssen sie schriftlich festhalten, dass sich dieser die Summe nicht an das Erbe anrechnen lassen muss, also von der Ausgleichungspflicht befreit ist. Dies können die anderen Erben nur anfechten, falls deren Pflichtteile verletzt sind. Um späteren Streit zu verhindern, händigt man mit Vorteil allen Kindern eine Kopie des Schreibens aus. Eine notarielle Beurkundung ist nicht nötig.

Erbvorbezüge der eigenen Kinder sind in den meisten Kantonen steuerfrei. Trotzdem kommen beide Seiten nicht darum herum, die Beträge in der Steuererklärung anzugeben. Andernfalls fragt sich der Steuerkommissär, woher das zusätzliche Vermögen bei den Kindern plötzlich kommt.

Vater und Mutter Flückiger wollten keines ihrer Kinder benachteiligen und haben daher beiden gleich viel und zu den gleichen Konditionen gegeben. Das geht nicht in allen Familien so einfach. Umso wichtiger sind klare und für alle transparente Regelungen, um Streit unter den Nachkommen zu verhindern.