Bein von Rampe eingeklemmt – Arbeiter selber schuld
Ein Solothurner Monteur verletzt sich schwer bei der Arbeit. Doch der Betrieb haftet nicht, entscheidet das Bundesgericht.

Veröffentlicht am 10. April 2026 - 16:35 Uhr

Vorsicht! Beim Be- und Entladen eines Lastwagens kann einiges schiefgehen.
Der Auftrag: acht Oldtimer-Autos in eine Lagerhalle bringen, mit einem Transporter mit Laderampe. Gestern haben vier Monteure zusammen sieben Oldtimer geschafft, bleibt noch einer für heute. Das soll der Neue erledigen: Er hat gestern schliesslich gesehen, wie es geht. Der 34-Jährige ist noch in der Probezeit. Aufladen kann er den Wagen ohne Probleme. Doch beim Abladen macht er alles falsch, wie der Beobachter berichtet.
«Du musst das Auto zusammen mit einem Kollegen abladen, nicht allein», hat der Chef noch gesagt. Doch als der Neuling in der Lagerhalle ankommt, sieht er keinen Kollegen. Also klappt der Mann die Rampe herunter, von der Ladefläche zum Boden. Er bringt den Oldtimer zur Rampe. Der beginnt plötzlich herunterzurollen – offenbar ist die Handbremse nicht richtig angezogen. Der Mann packt das Auto an der Stossstange, versucht es zu bremsen. Doch es ist zu schwer und zieht ihn mit. Als der Wagen am Boden ankommt, schnellt die vom Gewicht befreite Rampe hoch und knallt an die Stossstange des Oldtimers – dazwischen das Bein des Angestellten.
Zu zweit nicht gefährlich
Er verletzt sich dabei so schwer, dass das Bein für immer geschädigt bleibt. Der Mann verlangt 30’000 Franken als Schadenersatz und Genugtuung. Seine Begründung: Der Arbeitgeber hafte für den Vorfall. Der Betrieb lehnt ab. Auch das Richteramt Thal-Gäu weist die Klage des Mannes ab.
Ebenso das Obergericht des Kantons Solothurn: Der Arbeitgeber hat den Kläger «klar und unmissverständlich angewiesen», den Oldtimer nur gemeinsam mit einem Kollegen abzuladen. Daran hätte er sich halten müssen – besonders, weil er mit dem Abladevorgang noch nicht vertraut war. «Der Abladevorgang ist nicht gefährlich, wenn er zu zweit ausgeführt wird, weil sich dann die andere Person an das Steuer des abzuladenden Fahrzeugs setzen kann», heisst es im Urteil.
Atypisches Verhalten
Und: Der Mann hätte den Oldtimer einfach von der Laderampe rollen lassen sollen – dann hätte weder das Auto noch das Bein Schaden genommen. Dass der Mann stattdessen versucht hat, den Oldtimer mit Muskelkraft zu halten, sei ein «atypisches und unvorhersehbares Verhalten». Der Betrieb musste nicht damit rechnen und ihn deshalb auch nicht instruieren, den Wagen beim plötzlichen Wegrollen nicht festzuhalten.
Der Monteur zieht weiter ans Bundesgericht. Seine Argumente: Die Vorinstanz habe zu Unrecht Aussagen seines Vorgesetzten nicht als wesentlich eingestuft. Und den Umstand nicht berücksichtigt, dass er noch nie in einem handwerklichen Beruf gearbeitet habe. Sondern die Matura gemacht und einige Semester Umweltwissenschaften und Psychologie studiert habe und nun Schauspieler sei.
Grobes Selbstverschulden
Doch das Bundesgericht will die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht berichtigen und ergänzen – weil sie nicht offensichtlich falsch sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen.
Im Entscheid des höchsten Gerichts steht zudem, dass ein Arbeitgeber nicht für alle Schädigungen haftet, die sich sein Arbeitnehmer bei der Berufsausübung zuzieht. Und: Es ist grobes Selbstverschulden, wenn Arbeitnehmer «wissentlich und willentlich wesentliche Sicherheitsvorschriften am Arbeitsplatz» missachten, ohne nachvollziehbaren Grund. Darum könne der Kläger den Betrieb nicht für die erlittene Gesundheitsschädigung verantwortlich machen. Das höchste Gericht weist die Beschwerde ab.
- Bundesgericht: Urteil 4A_482/2025 vom 25. November 2025
- «Arbeitsrecht Aktuell»: Arbeitgeberhaftung bei Berufsunfall: Grobes Selbstverschulden nach Missachtung klarer Sicherheitsweisung




