Das bedeutet, dass in diesem Fall die gesetzlichen Auffangregeln des Zivilgesetzbuchs zur Anwendung kommen: Wenn in den Statuten die Angaben dazu fehlen, ist der Verein rechtlich verpflichtet, einen Vorstand zu bestellen, der die Geschäfte führt und den Verein nach aussen vertritt.

Da das Vereinsrecht keine Mindestanzahl an Personen vorschreibt, könnten Sie theoretisch eine einzige Person mit dieser Aufgabe betrauen. Ich rate Ihnen aber davon ab, diesen Zustand dauerhaft beizubehalten.

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Ohne statutarische Leitplanken fehlen Ihrem Verein ausserdem klare Regeln zur Amtsdauer, zu den Aufgaben und Verantwortlichkeiten oder zur Zeichnungsberechtigung. Dies kann zu Unsicherheiten führen, etwa wenn Banken oder Behörden einen Nachweis über die Vertretungsbefugnis verlangen.

Deshalb ist es ratsam, die Statuten an einer kommenden Generalversammlung (GV) zu ergänzen. Legen Sie darin zumindest fest, aus wie vielen Mitgliedern der Vorstand bestehen soll und wie lange deren Amtszeit dauert.

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