Gemäss Bundesratsbeschluss müssen Arbeitnehmende seit dem 18. Januar zu Hause arbeiten, wenn das «aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist».
Die Verordnung verpflichtet nicht nur Arbeitgebende, Homeoffice zu ermöglichen
, sondern auch die Angestellten, zu Hause zu arbeiten. In der Verordnung steht nichts zu schlechten Arbeitsbedingungen. Lärm, kleine Kinder oder schlechte Internetverbindung können ablenken. Doch bis die Bedingungen als unzumutbar einzustufen sind, müssen erhebliche Schwierigkeiten bestehen – allgemeine Konzentrationsprobleme genügen nicht.
Ihre Firma ist daher verpflichtet, Sie nach Hause zu schicken. Wenn Sie trotzdem wieder erscheinen, kann sie eine Verwarnung oder gar die Kündigung aussprechen.
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Schutz vor Corona am Arbeitsplatz
Kann ich zur Arbeit im Büro gezwungen werden? Werden Schwangere besonders geschützt? Beobachter-Expertin Katharina Siegrist beantwortet häufige Rechtsfragen.
Quelle: Beobachter Bewegtbild
Welche Loyalität darf der Arbeitgeber einfordern? Welche Rechte hat man, wenn man sich im Mitarbeitergespräch oder bei der Leistungsbeurteilung ungerecht behandelt fühlt? Darf der Chef private Mails mitlesen? Beobachter-Abonnenten wissen, welche Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis gelten und können sich wehren, wenn es die Situation erfordert.