Ja, falls es so abgemacht ist. Etwa im Gesamtarbeitsvertrag, im Personalreglement oder im Arbeitsvertrag .
Falls da nichts zur sogenannten ausserordentlichen Freizeit steht, ist entscheidend, ob Sie im Monats- oder Stundenlohn angestellt sind: Bei Monatslohn ist es üblich, dass Sie Lohn erhalten. Wer im Stundenlohn arbeitet, bekommt nichts für den freien Tag – ausser man kann beweisen, dass in der Branche eine andere Praxis gilt.
Das Gleiche gilt für Freizeit wegen eigener Hochzeit, Geburt des eigenen Kindes, Tod eines Familienangehörigen oder bei eigenem Umzug.
Anders ist die Rechtslage, wenn ein Arbeitnehmer unverschuldet verhindert ist. Also etwa arbeitsunfähig wegen Krankheit . Dann ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, den Lohn zu zahlen – egal, ob man im Monats- oder Stundenlohn angestellt ist.
Ferien sind dazu da, sich von der Arbeit zu erholen. Einige Regelungen bezüglich Ferien und Kurzabsenzen sorgen jedoch immer wieder für Verwirrung. Guider klärt Beobachter-Abonnenten nicht nur darüber auf, sondern zeigt auch, was bei Sonderfällen wie unbezahltem Urlaub oder Ferien während Arbeitsunfähigkeit rechtlich gilt.