Gordana Sigrist und ihre Tochter sind sich einig: Das alte Bad in ihrer Wohnung muss endlich renoviert werden. Doch welche Armaturen passen? Welche Plättchen sind rutschfest und trotzdem schön? Um Antworten zu finden, empfiehlt ein Küchenbauer, seine Ausstellung zu besuchen.

Der Besuch entpuppt sich als ernüchternd: Es wird viel geredet, aber wenig gesagt. Um sie besser beraten zu können, müsse er das Volumen des Badezimmers kennen, heisst es dann. Sigrist gibt die Masse an. Behält sich aber vor, noch andere Offerten einzuholen – da kippt die Stimmung.

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Der Kostenvoranschlag, den Sigrist etwas später bekommt, ist teuer und intransparent. Sie entscheidet sich, jemand anderen zu beauftragen.

Rechtsratgeber
Merkblatt «Kostenvoranschlag: Darf er etwas kosten?»

Je nach Branche kann eine kostenpflichtige Offerte üblich sein. Mit einem Beobachter-Abo sehen Sie im Merkblatt «Kostenvoranschlag: Darf er etwas kosten?», ob eine Entschädigungspflicht besteht und ob diese zusätzlich verrechnet wird, wenn der Kunde einen Auftrag erteilt.

Dann kommt eine Rechnung, die es in sich hat: 1900 Franken fordert der Küchenbauer. Nach einer schlaflosen Nacht lässt Sigrist sich beim Beobachter beraten. Die Juristin rät ihr, die Rechnung zurückzuweisen. Besonders aufwendige Offerten dürfen zwar etwas kosten, aber nur den tatsächlichen Aufwand.

Sigrist greift zum Hörer. Doch der Küchenbauer lässt sie kaum ausreden. Erst als sie bei einem zweiten Gespräch erwähnt, dass sie sich auf die Beratung des Beobachters stützt, krebst er zurück – und verzichtet auf den vollen Betrag.

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