Erbrechner: So legen Sie gleich los

  1. Melden Sie sich an (oben rechts). Falls Sie sich noch nicht registriert haben, können Sie dies ebenfalls unter «Anmelden» tun. Sobald Sie eingeloggt sind, haben Sie freien Zugang zum Erbrechner.
  2. Vergewissern Sie sich, dass Sie ein vollständiges Bild von ihrer familiären Konstellation haben. Sie werden in den ersten Schritten zu Ihrem Zivilstand sowie zu Nachkommen (Kinder, Enkel) und sonstigen Personen aus dem nahen oder entfernten Verwandtenkreis befragt. Diese Angaben dienen allein dem Zweck – zusammen mit Ihrer Wunschvorstellung bezüglich Erbverteilung und Begünstigung bestimmter Personen –, ein optimales Ergebnis zu erzielen, und werden nicht durch den Beobachter gespeichert.
  3. Starten Sie den Chatbot-Dialog, indem Sie unten rechts auf Ihrem Bildschirm auf das Beobachter-Icon klicken.
  4. Beantworten Sie die Fragen und befolgen Sie die Anweisungen.
  5. Am Ende des Dialogs bekommen Sie das Resultat der Berechnung sowie je nach Konstellation auch eine Formulierungshilfe für Ihr Testament. Sie können sich die Ergebnisse via E-Mail zusenden lassen. Diesen Schritt empfehlen wir Ihnen. Die Erbrecht-Spezialistinnen und -Spezialisten des Beobachters beraten Sie gern bezüglich Testament-Check oder bei allgemeinen Fragen zum Erbrecht (siehe mehr dazu unten).
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Achtung: Seit Januar 2023 gilt das revidierte Erbrecht

Für alle Todesfälle seit dem 1. Januar 2023 kommt das revidierte Erbrecht zur Anwendung, auf dem auch unser Erbrechner basiert. Hier die wichtigsten Neuerungen:

  • Pflichtteile: Die Pflichtteile der Kinder wurden von drei Vierteln auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils reduziert. Die Pflichtteile der Eltern wurden vollständig gestrichen. Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten respektive der eingetragenen Partnerin ist gleich geblieben.
  • Scheidung: Ist die Scheidung hängig, können Eheleute ihrem Ehepartner durch Testament das Erbe (inklusive Pflichtteil) vollständig entziehen. Ohne eine solche Anordnung erhalten Ehegattinnen bis zur Rechtskraft der Scheidung ihren gesetzlichen Erbteil. Allerdings fallen im hängigen Scheidungsverfahren bereits bestehende Begünstigungen aus Testament oder Erbvertrag von Gesetzes wegen dahin. Wer die Begünstigung nach wie vor möchte, muss ein neues Testament oder einen neuen Erbvertrag errichten.
  • Ehevertrag: Viele Ehegatten begünstigen sich gegenseitig, indem sie dem Überlebenden im Ehevertrag die gesamte Errungenschaft beider Eheleute zuweisen (sogenannte überhälftige Vorschlagszuweisung). Diese Errungenschaft fällt dann nicht in den Nachlass, wodurch gemeinsame Kinder beim Tod des ersten Elternteils oft bedeutend weniger erben – sie erhalten den Überrest aber beim Tod des zweiten Elternteils. Diese Regelung darf die Pflichtteile nicht gemeinsamer Nachkommen nicht verletzen. Die Regelung von 2023 stellt klar, dass für die Berechnung der Pflichtteile gemeinsamer und nicht gemeinsamer Kinder unterschiedliche Berechnungsgrundlagen zur Anwendung kommen.
  • Erbverträge: Ein im Erbvertrag eingesetzter Erbe kann seit dem 1. Januar 2023 erfolgte Zuwendungen des Erblassers an Dritte anfechten, wenn diese über Gelegenheitsgeschenke hinausgehen und seine erbvertraglichen Ansprüche schmälern. Dieses Schenkungsverbot stellt einen Paradigmenwechsel dar, denn bisher waren Schenkungen erlaubt.

Was sollten Sie jetzt tun?

Prüfen Sie Ihre letztwillige Verfügung. Falls Sie vor 2023 eine solche verfasst haben, überlegen Sie sich, was Sie genau erreichen wollten und ob dies unter dem revidierten Recht immer noch oder vielleicht sogar besser möglich ist. Es ist immer empfehlenswert, in einer letztwilligen Verfügung klar zu schreiben, was man damit erreichen will, und auf diese Weise seine Absicht erklärt. Soll zum Beispiel das auf den Pflichtteil gesetzte Kind möglichst wenig erhalten oder soll es auch nach Inkrafttreten der angepassten Regelungen drei Viertel des gesetzlichen Erbteils bekommen?

Lassen Sie sich bei Unsicherheiten von unseren Spezialistinnen und Spezialisten im Erbrecht beraten und bei Bedarf Ihr Testament überprüfen:

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