Familie Wyss aus Holderbank SO reichte in den letzten Jahren drei Baugesuche ein. Beim letzten Mal, am 22. Januar 2018, ging es um ein Vordach. «Nach längerem Hin und Her erhielten wir einen abschlägigen Bescheid. Deshalb schauten wir das Reglement der Gemeinde genauer an», erzählt Christina Wyss. Dabei entdeckten sie und ihr Mann per Zufall, dass die Gebühr für Gesuche mit einer Bausumme unter 20'000 Franken 100 Franken beträgt. Doch auf der Rechnung der Gemeinde stehen 217 Franken.

Die beiden erhoben Einsprache. «Wir waren erstaunt, dass der Fehler nicht korrigiert wurde», sagt Thomas Wyss. «Stattdessen teilte uns die Gemeinde mit, dass sie seit 2010 das Doppelte verrechne – plus Portokosten.» «Die moderate Erhöhung wurde von keinem Gesuchsteller beanstandet, wurde also von den Einwohnern akzeptiert», liess Gemeindepräsident Urs Hubler schriftlich wissen.

Das Ehepaar Wyss leitete die Beschwerde an die nächste Instanz weiter, das Amt für Gemeinden. Das verwies ans zuständige Departement. Dort hätten die beiden einen Vorschuss von 500 Franken leisten müssen, da es sich bei den Rechnungen um rechtswirksame Verfügungen handelt. «Das scheint uns unverhältnismässig. Und wir ärgern uns nicht nur für uns selber: Alle Bürger von Holderbank, die seit 2010 ein ähnliches Baugesuch eingereicht haben, mussten zu hohe Gebühren bezahlen.»

Gewohnheitsrecht angewandt

Gemeindepräsident Urs Hubler sagt: «Dass die Gebühr im Jahr 2010 verdoppelt wurde, ist dem Gemeinderat erst seit November 2018 mit der Einsprache von Christina und Thomas Wyss bekannt.» Und er betont: «Wir haben das Gewohnheitsrecht angewandt. Der Entscheid des Gemeinderats, für Baugesuche weiterhin 200 Franken zu verlangen, basiert auf keiner Rechtsgrundlage.»

«So geht das nicht. Eine Gemeinde kann nicht entgegen dem Gesetz eigenmächtig die Gebühren anheben, wie es ihr passt», sagt der Basler Verwaltungsrechtsspezialist Markus Schefer dazu. «Ich rate jedem, der eine solche Rechnung erhält, den Vorschuss von 500 Franken aufzuwenden. Die Chancen auf Erfolg stehen gut.» Zudem könne man beim Amt für Gemeinden eine Aufsichtsbeschwerde machen.

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