Die Behörde muss auf jeden Fall abklären, ob ein Eingreifen nötig ist, wenn ihr eine mögliche Kindsgefährdung gemeldet wird - egal, ob die Meldung schriftlich oder mündlich erfolgte, anonym oder unter Namensnennung.

Anonyme Meldungen haben den Nachteil, dass die Glaubwürdigkeit schwieriger zu überprüfen ist. Besser sind telefonische Meldungen, eventuell ohne Namensnennung. Man kann die Behörde aber auch bitten, den Namen den Angeschuldigten gegenüber zu verschweigen. Falls dann die betroffene Person Akteneinsicht verlangt, muss die Behörde prüfen, welches Interesse überwiegt: Das der meldenden Person auf Anonymität oder das der betroffenen Person auf Offenlegung. Wer also mit Sicherheit anonym bleiben will, dem bleibt nur die anonyme Meldung.

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Aber: Der Inhalt der Meldung muss den Angeschuldigten auf jeden Fall bekanntgegeben werden - auch ohne Namensnennung. Und daraus können häufig Rückschlüsse auf Meldende gezogen werden.

Rechtsratgeber
Mustervorlage «Gefährdungsmeldung»

Wissen Sie, dass ein Kind oder eine hilfsbedürftige Person vernachlässigt wird und in ihrem gesundheitlichen Zustand gefährdet ist, sollten Sie die Behörden einschalten. Beobachter-Mitglieder erfahren in der Mustervorlage «Wie verfasst man eine Gefährdungsmeldung?», welche Punkte Sie schriftlich zur Information der Kesb festhalten sollten.

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