Zählt die Franchise zu den ausserordentlichen Kinderkosten?
Laut Scheidungsurteil muss mein Ex-Mann die Hälfte der ausserordentlichen Kinderkosten tragen. Fallen Franchise und Selbstbehalt der Krankenkasse darunter?

Veröffentlicht am 18. Juni 2026 - 06:00 Uhr

Nein. Die sogenannten ausserordentlichen Kinderkosten sind Ausgaben für nicht vorhergesehene – in der Regel einmalige – Bedürfnisse des Kindes. Darum wurden sie auch nicht berücksichtigt, als der «normale» monatliche Kindesunterhalt festgelegt wurde.
Um diesen zu berechnen, wird jeweils das Existenzminimum des Kindes bestimmt. Dieses besteht üblicherweise aus einem Grundbetrag für die alltäglichen Ausgaben, einem Mietkostenanteil, den Ausgaben für die obligatorische Krankenversicherung und weiteren nicht gedeckten Gesundheitskosten sowie aus allfälligen Fremdbetreuungskosten, Schulkosten, Auslagen für Kommunikation und aus einem Steueranteil.
Franchise und Selbstbehalt zählen typischerweise zu den «weiteren nicht gedeckten Gesundheitskosten». Das bedeutet: Sie sind in der Regel in den «normalen» Kinderalimenten enthalten.
Typische Beispiele für ausserordentliche Kinderkosten sind Kosten für eine Zahnspange, eine Brille oder einen Nachhilfeunterricht.





