Vorteile Ehe
  • Ein Ehepaar kann die bisherigen Namen beibehalten oder zwischen den Ledignamen wählen und einen Familiennamen bestimmen, den dann die Kinder tragen werden. Im Konkubinat erhalten die Kinder entweder den Namen der Mutter oder den des Vaters.
  • Verheiratete Eltern erhalten die gemeinsame elterliche Sorge für ihre Kinder automatisch, Konkubinatseltern nicht.
  • Wenn ein binationales oder ausländisches Paar heiratet, gelten punkto Aufenthalt und Niederlassung sowie für eine spätere Einbürgerung einfachere Regeln als für Konkubinatspaare. Für Letztere ist es fast unmöglich, eine Aufenthaltsbewilligung für den ausländischen Partner zu bekommen, wenn dieser aus einem Land ausserhalb des EU- oder Efta-Raums stammt.
  • Bei Trennung und Scheidung fährt bei Eheleuten die wirtschaftlich schwächere Partei besser; das AHV- und Pensionskassenguthaben wird hälftig geteilt, auch das gemeinsame Vermögen wird halbiert, sofern nicht ein Ehevertrag anderes vorsieht.
Vorteile Konkubinat
  • Wenn Geschiedene wieder heiraten, erlischt der Anspruch auf Alimente aus der früheren Ehe. In der Scheidungskonvention ist oft in einer Konkubinatsklausel festgehalten, welche Auswirkungen das Zusammenleben mit einer neuen Person auf die Alimente hat.
  • Verheiratete erhalten wegen der sogenannten Plafonierung zusammen höchstens 3585 Franken Altersrente pro Monat. Konkubinatspaare erhalten zwei ungekürzte Renten ausgezahlt – zusammen maximal 4780 Franken.
  • Bei Trennung und Scheidung ist bei Konkubinatspaaren die wirtschaftlich stärkere Seite bessergestellt, bei Verheirateten ist es umgekehrt.
Unentschieden
  • Eheleute werden gemeinsam besteuert, das kann wegen der progressiven Steuertarife zu einer höheren Besteuerung führen als für Konkubinatspaare mit gleichem Haushaltseinkommen. Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist es umgekehrt: Verheiratete müssen sie nicht mehr abliefern, nur wenige Kantone gewähren das auch Konkubinatspaaren.
  • Verheiratete erhalten meist von der AHV wie auch aus der Pensionskasse und der Unfallversicherung Witwen- respektive Witwerrenten. Konkubinatspartner erhalten keine Hinterlassenenleistungen von AHV oder Unfallversicherung. Die Pensionskassen sehen unter gewissen Umständen freiwillige Leistungen vor. Finanziell negativ wirkt sich eine Heirat aus, wenn ein Partner bereits Witwenrente erhält; mit der neuen Ehe erlischt dieser Anspruch, beim Konkubinat bleibt er bestehen.
  • Bei Unverheirateten werden höhere Beträge für den Lebensbedarf berücksichtigt, wenn sie auf Ergänzungsleistungen zur AHV- oder IV-Rente angewiesen sind. Seit 2021 wird allerdings das Einkommen des Konkubinatspartners zu 80 Prozent in die Berechnung miteinbezogen.