Wer denkt nicht gern an die Zeit zurück, als Spielen noch unser Leben bestimmte und wir an Sommerabenden zusammen mit anderen Kindern draussen herumtollten? Kletterpartien auf Bäumen, Treppenlauf-Wettrennen oder Slalom auf dem Velo: alles ein Riesenspass - wenn auch nicht ganz ungefährlich. Aber daran denkt man als Kind natürlich nicht.
Als Erwachsener sollte man das aber tun. Wie riskant Kinderspiele sind, belegen Zahlen der Beratungsstelle für Unfallverhütung: Ein Drittel der durchschnittlich 600'000 Unfälle pro Jahr im Bereich Haus und Freizeit betreffen Kinder unter 16 Jahren; über 80'000 verunfallen dabei allein bei Spiel und Neckerei. Viele der Unfälle passieren aus Unachtsamkeit. Doch auch mangelhaft gepflegte Anlagen können zu Unfällen führen.
Der Eigentümer kann belangt werden
Jeder Werkeigentümer ist dafür verantwortlich, dass seine Anlagen ordnungsgemäss gewartet werden. Kommt er dieser Pflicht nicht nach und verunfallt deswegen jemand, muss er dafür geradestehen.
In der Regel muss der Eigentümer gewährleisten, dass seine Anlage bei «bestimmungsgemässem Gebrauch» genügend Sicherheit bietet. Doch keine Regel ohne Ausnahme: Für Anlagen, die für Kinder besondere Risiken bergen und zu schweren gesundheitlichen Schäden führen können, muss der Eigentümer zusätzliche Vorkehrungen treffen - etwa bei Wippschaukeln oder Kleingewässern. Kinder lassen bei der Benutzung solcher Anlagen nicht immer die nötige Vorsicht walten, sondern werden durch deren Bestimmung und Funktionsweise fast dazu verleitet, die Werke sogenannt zweckwidrig zu nutzen.
Ist ein solches Risiko voraussehbar und unterlässt es der Werkeigentümer, zumutbare Vorkehrungen zu treffen, kann er gegebenenfalls haftpflichtig werden. Vorausgesetzt ist dabei jedoch, dass das Anbringen von entsprechenden Schutzmassnahmen technisch möglich und für den Eigentümer nicht zu kostspielig ist.
Die folgenden drei Anlagentypen können besonders heimtückisch sein: Sie bergen Gefahren, auf die speziell zu achten ist.
Kleingewässer: Gewässer sind beliebte Tummelplätze für Kinder. Auch wenn Biotope und Teiche harmlos aussehen und meist auch nicht sehr tief sind, werden die Tücken, die von ihnen ausgehen, oft unterschätzt. Leicht können Kinder auf feuchten Steinen ausrutschen und sich dabei ernstlich verletzen oder sogar ertrinken. Jährlich sterben fünf bis zehn Kinder unter fünf Jahren in solchen Gewässern - oftmals weil diese nicht genügend abgesichert sind. Mit Seichtwasserzonen zum sanften Einstieg oder mit Zäunen als Absperrung können Kleingewässer sicherer gemacht und ein Grossteil der Ertrinkungsunfälle verhindert werden.
Kleinkinder müssen beim Baden ständig beaufsichtigt werden. Bei Wasserbassins, die für einen bestimmten Zeitraum ungenutzt sind, sollte eine strapazierfähige Abdeckung montiert werden. Diese sollte eine kindersichere Abschliessvorrichtung haben.
Spielplätze: Kinder sind insbesondere auf Rutschbahnen, Brettschaukeln, Klettertürmen und Wippschaukeln gefährdet. Als allererste Regel gilt deshalb: Kinder unter drei Jahren sollten sich nie ohne Aufsicht auf einem Spielplatz aufhalten.
Dennoch schützt auch die beste Aufsicht manchmal nicht vor einem Sturz von einem Spielgerät. Ob hier eine allfällige Haftung des Spielplatzeigentümers gegeben ist, hängt mitunter davon ab, welchem Stand der Technik die Anlage entspricht.
Für Spielplätze gibt es verbindliche Sicherheitsnormen. Die dort genannten Anforderungen müssen bei der Projektplanung, der Realisierung, dem Betrieb und der Wartung des Spielplatzes erfüllt sein und im Haftungsfall belegt werden können. Wer sich an diese - allerdings ziemlich umfangreichen - Normen hält, kann grundsätzlich davon ausgehen, dass er von einer Haftpflicht befreit ist.
Freizeittrampoline: Für die Hüpfgeräte existieren noch keine Sicherheitsnormen. Das Trampolin gilt zwar nicht als Werk, weil es nicht fest mit dem Boden verankert ist. Aus diesem Grund entfällt die Werkeigentümerhaftung. Das entbindet den Trampolinbesitzer jedoch nicht von jeglicher Verantwortung.
Da er für all diejenigen, die das Gerät benützen, eine mögliche Unfallgefahr schafft, muss er als Eigentümer alle notwendigen und zumutbaren Vorsichtsmassnahmen treffen. So muss er dafür sorgen, dass das Trampolin richtig aufgestellt und gewartet wird. Damit Unbefugte das Gerät nicht benützen können, sollte der Eigentümer sein Grundstück einzäunen; ohne diese Massnahme kann er im Schadensfall zur Verantwortung gezogen werden.
Auch sollte an einer gut sichtbaren Stelle ein Warn- und Sicherheitsschild in Form von Piktogrammen angebracht sein. Ausserdem sollte mangels motorischer Fähigkeiten kein Kind unter sechs Jahren auf einem Trampolin springen dürfen. Ein Schild, wonach «jegliche Haftung abgelehnt» werde, stellt dagegen bloss eine Warnung von einer drohenden Gefahr dar. Der Eigentümer kann nicht davon ausgehen, dass Kinder solche Hinweise lesen oder verstehen, und entledigt sich deshalb damit nicht seiner allfälligen Haftpflicht. Selbst wenn mit den Eltern der spielenden Kinder vertraglich ein Haftungsausschluss vereinbart würde, bleibt aufgrund der konkreten Umstände ein gewisses Restrisiko bestehen.