Das Einkommenssplitting wird von Gesetzes wegen bei jeder Scheidung durchgeführt: Die während der Ehe erzielten Einkommen beider Partner werden hälftig aufgeteilt und neu den individuellen Konten (IK) gutgeschrieben.

Diese Aufteilung wird aber erst relevant, wenn einer von beiden eine Rente der AHV oder der IV bezieht. Dann wird aus den IK-Eintragungen das durchschnittliche Jahreseinkommen berechnet, das die Rentenhöhe bestimmt.

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Da die AHV von einer Scheidung nicht automatisch erfährt, erfolgt die Einkommensteilung oft erst, wenn die erste Rente fällig wird. Jeder Geschiedene kann aber das Splitting schon vorher verlangen. Mit dem Vorteil, dass dann beide umgehend Kenntnis von den neuen IK-Einträgen erhalten.

Je früher das Splitting verlangt wird, desto besser lässt sich die Richtigkeit der Einkommensberechnung prüfen. Hier können Sie das Formular für die Einkommensteilung herunterladen.

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Wie funktioniert die AHV?

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Achtung: Seit 2023 beträgt die AHV-Mindestrente 1225 und die Maximalrente 2450 Franken. Der AHV-Beitragssatz wurde 2020 für Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf je 4.35% erhöht.
Quelle: Beobachter Bewegtbild
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