Ja, dank einer Regelung, die seit dem 1. Januar 2017 gilt, wären Sie bei einem Unfall bereits über den neuen Arbeitgeber versichert. Der Versicherungsschutz ist ab dem Tag wirksam, an dem das Arbeitsverhältnis beginnt oder wenn erstmals ein Lohnanspruch besteht. Theoretisch wäre das schon zu Mitternacht oder spätestens zu dem Zeitpunkt so, wenn sich der Angestellte auf dem Weg zur Nachtschicht auf den Arbeitsweg macht. Das heisst, Sie sind schon ab dem Neujahrstag über den neuen Arbeitgeber versichert, auch wenn Sie dann noch nicht arbeiten.

Mal angenommen, Sie hätten den Unfall bereits früher zwischen den Weihnachtstagen und Silvester, käme die Unfallversicherung des alten Arbeitgebers weiterhin auf. Auch hier gilt eine relativ neue Regelung, dass der Versicherungsschutz seit der Kündigung für 31 statt für 30 Tage weiterläuft.

Einzig wenn die vorübergehende Erwerbslosigkeit länger als 31 Tage dauert, müssen Sie selber aktiv werden und eine Abredeversicherung mit dem alten Arbeitgeber vereinbaren. Diese können Sie für maximal weitere sechs Monate vor Ablauf der 31-tägigen Nachdeckung abschliessen. Bei einer längeren Auszeit würde die Krankenkasse die Heilungskosten vergüten, aber nur teilweise. Hätten Sie sich bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet, wäre hierüber der Unfallversicherungsschutz gewährleistet.

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