Sie können Ihr Vorsorgekonto jederzeit zu einer anderen Bank transferieren, aber nur als Ganzes. Eine nachträgliche Aufteilung auf mehrere Konten ist nicht zulässig. Das schreibt die Eidgenössische Steuerverwaltung im Kreisschreiben Nummer 18.

Teilauszahlungen aus der gebundenen Säule 3a sind nur möglich im Zusammenhang mit Vorbezügen für Wohneigentum (mehr dazu im Merkblatt «Vorsorgegelder für Wohneigentum»).

Sie können jedoch ab sofort ein neues Konto bei einer anderen Bank äufnen, bis Sie wiederum die Limite des Einlegerschutzes erreicht haben. So verteilen Sie Ihr Risiko auf zwei oder mehr Banken. Dies hat zudem den Vorteil, dass Sie die einzelnen Konten später gestaffelt auflösen können und möglicherweise noch Steuern sparen.

Bei Kantonalbanken mit Staatsgarantie ist das Risiko im Übrigen am geringsten. Falls Sie einen Teil des Vorsorgekapitals in Anlagefonds anlegen, wäre es beim Konkurs der Bank nicht betroffen. Dafür unterliegen die Fonds den normalen Marktschwankungen der Börsen. 

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