Wenn Sie über das Referenzalter hinaus erwerbstätig sind, gehören Sie keiner Pensionskasse (BVG) mehr an. Sie dürfen jährlich bis zu 20 Prozent des steuerbaren Nettoerwerbseinkommens in die Säule 3a einzahlen – bis zum gesetzlichen Höchstbetrag.

Falls Ihre Einzahlungen diese Grenze überschreiten, müssen Sie wie folgt vorgehen: Deklarieren Sie in Ihrer Steuererklärung den effektiv bezahlten (zu hohen) Betrag und reichen Sie alle Vorsorgebescheinigungen sowie den Nachweis über Ihr Nettoerwerbseinkommen ein. Das kantonale Steueramt prüft den Abzug und stellt Ihnen nach der Veranlagung eine offizielle Bescheinigung über die zu viel bezahlten Beiträge zu. Dieses Dokument senden Sie an Ihre Bank oder Versicherung.

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Die Vorsorgeeinrichtung ist gesetzlich verpflichtet, Ihnen den überschüssigen Betrag zurückzuvergüten, da dieser nicht in der gebundenen Vorsorge verbleiben darf. Eine Meldung der erfolgten Rückforderung an das Steueramt ist nicht nötig, da die Korrektur bereits in Ihrer Veranlagung berücksichtigt wurde.

Rechtsratgeber
Mustervorlage «Rückforderung überhöhter Säule 3a-Einzahlungen»

Haben Sie im letzten Jahr den gesetzlich erlaubten Höchstbetrag für Ihre Säule 3a überschritten? Mit einem Beobachter-Abo können Sie sich mit dem Musterbrief «Rückforderung überhöhter Säule 3a-Einzahlungen» und zusammen mit dem vom Steueramt erhaltenen Rückforderungsbeleg ganz einfach an Ihre Bank oder Versicherung wenden.

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