Es gibt mehrere Möglichkeiten, dieses sogenannte hypothetische Erwerbseinkommen loszuwerden, das Ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) schmälert. Eine gute Lösung: Sie begeben sich wie verlangt auf Stellensuche und melden sich für Beratung und die Überprüfung Ihrer Bemühungen um eine Stelle beim RAV an. Das können Sie auch dann tun, wenn Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben.

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Sprechen Sie mit der RAV-Beraterin ab, wie viele Bewerbungen Sie im Monat schreiben sollen. Wenn Sie sich ausreichend und seriös um einen leidensangepassten Job bemühen, haben Sie Ihre Schadenminderungspflicht gegenüber der EL-Stelle erfüllt.

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Auch wenn Sie nicht gleich eine Stelle finden, wird Ihnen kein fiktiver Lohn mehr angerechnet. Falls das RAV Sie als nicht vermittelbar einschätzt oder sobald Sie sich während zweier Jahre ausreichend, aber erfolglos beworben haben, kann die EL-Stelle während der folgenden zwölf Monate auf Ihre Arbeitsbemühungen verzichten. Auch wer in einer geschützten Werkstätte arbeitet, bekommt in der Regel keinen fiktiven Lohn angerechnet.

Je nach Situation kann auch aus weiteren Gründen auf die Anrechnung eines fiktiven Lohns verzichtet werden. Dazu zählen etwa familiäre Verpflichtungen (nicht aber Haushaltsführung für den Ehegatten oder Kinder), fehlende Sprachkenntnisse, schlechte oder keine Ausbildung oder lange Abwesenheit vom Berufsleben.

Wichtig ist: Es muss sich hier um invaliditätsfremde Gründe handeln. Es genügt nicht, bloss zu sagen, der IV-Grad sei falsch bemessen worden und man könne eigentlich gar nicht arbeiten. 

Falls all dies nichts bringt, nützt Abwarten: Ab dem 60. Geburtstag wird bei teilinvaliden Personen kein fiktiver Lohn mehr angenommen.

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Lesen Sie in der Checkliste zur Berechnung der Ergänzungsleistungen, wie hoch der allgemeine Lebensbedarf ist und wie hoch die Mietkosten sein dürfen. Im Merkblatt «Revision bei den Ergänzungsleistungen» erfahren Sie ausserdem, was aktuell bei den EL gilt.

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