Postfinance hat entschieden, die orangen und die roten Einzahlungsscheine per 30. September vom Markt zu nehmen – danach können sie nicht mehr verwendet werden. Für Zahlungen braucht man deshalb inskünftig QR-Rechnungen. Man kann aber auch weiterhin im E-Banking-Programm gewöhnliche Überweisungen in Auftrag geben, wenn man die IBAN-Kontonummer des Empfängers kennt.

Um eine QR-Rechnung zu bezahlen, hat man folgende Möglichkeiten:

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So funktioniert das Bezahlen der QR-Rechnung

Am einfachsten geht es am Smartphone: Öffnen Sie die Banking-App, scannen Sie den QR-Code mit der QR-Reader-Funktion. Dann können Sie mit einem Fingertipp (und nötigenfalls mit Ihrem Passwort zur Freigabe) die Zahlung auslösen. Sie können das Zahlungsdatum ändern wie auch den Betrag. Das ist wichtig, wenn Sie zum Beispiel bei einem Streit mit dem Telefonanbieter Checkliste So wehren Sie sich gegen unbestellte SMS nur den unbestrittenen Teil der Rechnung zahlen wollen oder bei einer Handwerkerrechnung Skonto abziehen können.

Am Computer oder Laptop funktioniert es im Prinzip gleich: Im E-Banking-Programm die Kamera-Option anwählen, die eingebaute Kamera freischalten und den QR-Code lesen lassen. Das kann allerdings mühsam sein, weil die Kamera nicht immer automatisch auf den QR-Code fokussiert. Allenfalls stellt Ihre Bank einen speziellen Scanner zur Verfügung; es gibt auch im Fachhandel solche Geräte. Je nach E-Banking-Programm ist es auch möglich, den QR-Code als PDF in die Bezahl-Software zu importieren.

Alternativ kann man auch wie bisher mit den QR-Rechnungen zur Post gehen und bezahlen. Die Gebühren für solche Einzahlungen, die der Empfänger bezahlen muss, wurden aber unlängst erhöht, und der Empfänger darf diese Gebühren weiterverrechnen (siehe Infobox). Man kann die QR-Rechnungen auch den schriftlichen Zahlungsaufträgen an die Bank beilegen oder sie an Zahlungsautomaten einscannen.

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Vor- und Nachteile der QR-Rechnung

Die Finanzbranche erhofft sich von der Neuerung einen noch automatisierteren und damit effizienteren Zahlungsverkehr. Die QR-Rechnung sei aber auch für die Kundinnen und Kunden vorteilhaft, weil alle relevanten Informationen im QR-Code enthalten sind und man keine Konto- und Referenznummern mehr abtippen muss – das spart Zeit und vermeidet Fehler. Alle Informationen sind aber auch lesbar aufgedruckt. Deshalb kann man eine Zahlung auch von Hand erfassen, wenn es über den QR-Code nicht klappt.

Allerdings hat die Umstellung Folgen für bereits laufende Daueraufträge, die noch mit den alten Einzahlungsscheinen erfasst wurden. Die Banken sollten ihre Kundschaft informieren, ob diese einfach weiterlaufen oder ob man sie neu erfassen muss und dazu eine QR-Rechnung des Empfängers braucht.

Wem die Umstellerei auf die Nerven geht, der kann seinen Zahlungsverkehr gleich noch mehr vereinfachen: mit dem sogenannten E-Bill-Verfahren E-Banking Soll ich Rechnungen mit E-Bill bezahlen? . Dabei erhält man gar keine Rechnung auf Papier mehr, sondern digital im E-Banking-Programm, also direkt dort, wo man sie auch bezahlt. Das eignet sich vor allem für regelmässige Zahlungen wie die Stromrechnung. Allerdings bieten das noch nicht alle Firmen an. Wie es genau funktioniert, erfährt man im Menüpunkt «E-Bill» des E-Banking-Programms der Bank.

Sind die QR-Codes sicher?

Skeptiker bemängeln Probleme mit QR-Code Ein neuer Einzahlungsschein mit Tücken , dass Betrüger relativ einfach Rechnungen erstellen können, die im QR-Code falsche Angaben enthalten. Die Zahlungsdienstleisterin Six entgegnet, das neue System sei gleich sicher wie die alten Einzahlungsscheine, zudem seien mittels QR-Code nur Gutschriften auf Konten in der Schweiz und in Liechtenstein möglich. Zu empfehlen ist auf jeden Fall, nach dem Einlesen des Codes die Informationen im Klartext abzugleichen. Mehr Tempo beim Erfassen heisst nicht, dass man weniger sorgfältig prüfen muss, an wen eine Zahlung geht, bevor man sie freigibt.

Rechnungen am Postschalter begleichen

Wenn zum Beispiel die Miete am Postschalter eingezahlt wird, verlangt die Post dafür eine Gebühr, die dem Empfänger in Rechnung gestellt wird. Das bedeutet, dass die Vermieterin unter dem Strich nicht den ganzen Mietzins bekommt. Deshalb darf sie die Postgebühren grundsätzlich in Rechnung stellen.

Achtung: Hat die Empfängerin bis anhin die Gebühren selbst getragen und will sie diese von heute auf morgen auf die zahlungspflichtige Person überwälzen, kann man intervenieren. Denn der Empfänger der Zahlung muss zuerst informieren, bevor die Praxis geändert wird. So bleibt genügend Zeit, um eine kostenlose oder günstigere Überweisungsmethode zu wählen.

(Nicole Müller)

Weitere Infos zur Umstellung auf QR-Rechnungen

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Martin Müller, Redaktor
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