Es gibt zwei wichtige Aspekte. Zuerst zum Rechtlichen: Kryptowährungen gehören nach Ihrem Tod in Ihre Erbmasse, genauso wie ein Bankkonto, ein Wertschriftendepot oder ein Ferienhaus auf Teneriffa.

All Ihr Vermögen wird gemäss den Anordnungen in Ihrem Testament oder, falls Sie kein solches haben, gemäss der gesetzlichen Erbfolge unter Ihren Nachkommen und sonstigen Erben aufgeteilt.

Eine Lupe wird vor ein grünes Blatt Papier gehalten und eine Schreibfeder setzt zum Schreiben an. Die Rechtsexpertinnen und Rechtsexperten aus dem Beobachter-Beratungszentrum prüfen im «Testament-Check», ob Ihr Letzter Wille gültig, klar und vollständig verfasst ist. Buchen Sie jetzt einen Beratungstermin und erhalten Sie eine Analyse Ihres Vorsorgedokuments.
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Genauso wichtig ist aber das Technische: Während Ihre Erben mit einem amtlichen Erbschein zu Ihrer Bank gehen können, um Zugriff auf Ihr Konto zu erhalten, scheitert dieses Vorgehen bei Kryptowährungen.

Kaum vorstellbar, dass eine Online-Handelsplattform irgendwo im Ausland mit einem Erbschein einer Behörde aus Bachenbülach etwas anfangen kann. Und schon gar nicht, dass sie Ihren Erben, gestützt darauf, Zugriff auf Ihre Bitcoins gewährt.

Es ist darum entscheidend, dass Sie Ihren Erben den Zugang zum privaten Schlüssel (Private Key) Ihrer Krypto-Geldbörse (Wallet) ermöglichen. Wie Sie das am besten tun, hängt auch davon ab, welche Form Ihre Wallet hat. Wenn es beispielsweise ein USB-Stick ist, müssen Sie dafür sorgen, dass er nach Ihrem Tod nicht unabsichtlich entsorgt wird, bloss weil niemand weiss, wie wichtig und wertvoll er ist.

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Ihre Erben müssen deshalb ...

  1. Ein gewisses technisches Know-how über Kryptowährungen haben.
  2. Wissen, dass Sie solche vererben, und
  3. Ihre Zugangsdaten finden.

Sinnvoll ist eine Schritt-für-Schritt-Anleitung, was die Erben tun müssen. Dennoch müssen Sie unbedingt sorgsam mit Ihren Zugangsdaten umgehen. Deshalb ist es falsch, den Schlüssel einfach ins Testament zu schreiben: Der erste Leser könnte das ganze Kryptovermögen kapern, selbst wenn er gar nicht der Berechtigte ist – sogar wenn Sie noch leben.

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