Ein neues Auto, die Zähne sanieren oder gar ein eigenes Haus kaufen: Bei vielen übersteigt das schnell einmal die finanziellen Möglichkeiten. Um den Engpass zu überbrücken, kann man sich das Geld auch leihen, zum Beispiel bei Verwandten oder Freunden. So kommt man schnell, günstig und unbürokratisch zum benötigten Kapital. Um mögliche Konflikte zu vermeiden, sollte man aber vorher zwei Dinge tun: abklären, ob der Schuldner das Geld zurückzahlen kann, und einen schriftlichen Vertrag aufsetzen.
Gerade in Familien, unter Lebenspartnern und Freunden verzichtet man oft leichtfertig auf Vertrag und Quittung. Das kann sich als Bumerang erweisen, wenn Probleme bei der Rückzahlung entstehen. Der Darlehensvertrag sollte die Namen der Vertragsparteien, Betrag, Zinssatz, Laufzeit sowie die genauen Konditionen von Kündigung und Rückzahlung enthalten. Je klarer er abgefasst ist, desto weniger kann man die Bedingungen unterschiedlich auslegen. Mit einer Schuldanerkennung lässt sich im Streitfall die Forderung notfalls auch auf dem Rechtsweg durchsetzen.
Man sollte auch abklären, ob der Schuldner das Geld zurückzahlen kann. Ist er überschuldet oder hat er ein tiefes oder unregelmässiges Einkommen, ist das Risiko gross, dass der Gläubiger das Geld verliert. Einen Einblick in die finanzielle Situation des Schuldners erhält man, indem man einen aktuellen Betreibungsauszug und die Steuererklärung verlangt.
Leider merken viele Gläubiger zu spät, dass sie bei der Geldvergabe zu wenig vorsichtig waren. Immer wieder erkundigen sich Ratsuchende beim Beobachter-Beratungszentrum, wie sie an ihr Geld kommen, wenn der Schuldner nicht zahlt.
Welche Punkte Geldgeber beachten sollten:
Ruth Lüthi* hat einer Freundin vor drei Jahren 6000 Franken ausgeliehen – ohne Vertrag und ohne Quittung. Allen Versprechungen zum Trotz hat die Freundin nie etwas zurückgezahlt. Der Kontakt zu ihr ist mittlerweile abgebrochen. Ruth Lüthi will nun wissen, wie sie ihr Geld zurückbekommt.
Lösung: Sie kann die Freundin vor die Schlichtungsbehörde ziehen. Falls sie sich dort nicht einigen, müsste Lüthi eine Klage beim Gericht einreichen. Steht Aussage gegen Aussage, ist ungewiss, wem der Richter glaubt. Im schlimmsten Fall erhält die Klägerin nichts zurück und muss auch noch die Prozesskosten tragen. Eine Betreibung gegen die ehemalige Freundin wäre auch ohne schriftliche Schuldanerkennung oder Gerichtsurteil denkbar. Lüthi kommt damit aber nur durch, falls die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhebt.
Hans Rohner* hat einem Freund vor fünf Jahren Geld geliehen. Die schriftlich vereinbarten Raten hat der Freund kein einziges Mal gezahlt. Der Freund lebt von der Fürsorge. Rohner fragt sich nun, ob er den Schuldner betreiben soll.
Lösung: Eine Betreibung wäre aussichtslos, da der Freund bereits auf dem Existenzminimum lebt. Dieses ist nicht pfändbar. Nur falls der Schuldner zu Geld kommt, etwa durch eine Erbschaft, könnte Rohner seine Forderung durchsetzen. Wenn sein Freund auch bei anderen Gläubigern sowie beim Fürsorgeamt offene Rechnungen hat, erhält er auch dann möglicherweise nur einen Teil zurück.
Rosa Zwicki* hat ihrer Enkelin 2010 ein zinsloses Darlehen gewährt. Sie haben weder Ratenzahlungen noch eine feste Laufzeit oder eine bestimmte Kündigungsfrist vereinbart. Die Enkelin hat bisher noch nichts zurückgezahlt. Frau Zwicki will nun wissen, wann das Darlehen verjährt.
Lösung: Beim unbefristeten Darlehen beginnt die Verjährungsfrist mit jenem Tag zu laufen, auf den die Kündigung erstmals zulässig ist. Ein Darlehen, bei dem keine Kündigungsfrist abgemacht ist, muss man innert sechs Wochen zurückzahlen. Somit verjährt es nach zehn Jahren und sechs Wochen nach der Auszahlung. Danach kann Rosa Zwicki es nicht mehr zurückverlangen. Die Verjährung wird nur durch Raten- oder Zinszahlungen, eine Betreibung, eine Klage oder eine erneute Schuldanerkennung unterbrochen und beginnt neu zu laufen.
Max Schwarz* hat einem Bekannten vor elf Jahren ein befristetes Darlehen gegeben. Die Rückzahlung war vertraglich auf den 31. Dezember 2012 abgemacht. Der Bekannte steckt aber in Geldschwierigkeiten und hat bis heute nichts gezahlt. Weil das Darlehen schon älter als zehn Jahre ist, befürchtet Schwarz nun, dass es bereits verjährt ist.
Lösung: Die zehnjährige Verjährungsfrist beginnt erst mit der Fälligkeit dieses Darlehens zu laufen, also Ende 2012.
Nicole Kehrli* hat ihrem ehemaligen Lebenspartner im Juli 2012 ein unbefristetes Darlehen gegeben. 2014 haben sie sich getrennt. Er hat ihr nie den vereinbarten Zins oder eine Rückzahlungsrate überwiesen. Nicole Kehrli fürchtet, dass das Darlehen verjährt. Nun will sie etwas unternehmen.
Lösung: Als Erstes müsste sie das Darlehen schriftlich kündigen. Da sie keinen Rückzahlungstermin vereinbart haben, kann sie das Geld mit einer Frist von sechs Wochen zurückfordern. Kehrli weiss, dass ihr Exfreund nicht freiwillig zahlt und keine neue Schuldanerkennung unterschreibt. Da das Darlehen tatsächlich nach zehn Jahren und sechs Wochen verjährt, muss sie ihn zwingend vor Ablauf dieser Frist betreiben oder vor die Schlichtungsbehörde ziehen.
- Wenn man sein Geld bereits ohne schriftlichen Vertrag ausgeliehen hat und der Schuldner nicht an eine Rückzahlung denkt, kann man trotzdem versuchen, an eine schriftliche Bestätigung heranzukommen – so hat man bessere Karten, wenn der Streit vor Gericht endet.
- Am besten fordert man den Schuldner auf, das Darlehen für die Steuerbehörden schriftlich zu bestätigen.
- Oder man unterbreitet ihm einen Rückzahlungsvorschlag und verzichtet zum Beispiel auf Verzugszinsen für fällige Raten. Wenn er das Briefdoppel unterschrieben zurücksendet, gilt der Vorschlag als angenommen.
Darlehensvertrag nicht eingehalten: Kann ich alles zurückfordern?
Wie gehen Darlehensgeber mit der Situation um, wenn ein Familienmitglied sich nicht an die Vereinbarungen hält, die Raten zu zahlen? Lesen Sie als Beobachter-Abonnent mehr dazu.
Welche Punkte Schuldner beachten sollten:
Hans Meister* übernimmt das Haus aus dem Erbe seiner Eltern. Um seine Schwester auszuzahlen, müsste er die Hypothek um 75'000 Franken aufstocken. Seine Schwiegereltern sind bereit, ihm das Geld zu leihen. Meister fragt sich nun, ob sie für den Darlehensvertrag einen Rechtsanwalt oder einen Notar beauftragen müssen.
Lösung: Es gibt keine Formvorschriften für Darlehensverträge. Trotzdem ist eine schriftliche Vereinbarung immer empfehlenswert. So lassen sich alle Punkte regeln, die später zu Unstimmigkeiten führen könnten. Aber ein Anwalt oder Notar ist nicht nötig.
Meinrad Müller* hat vor zwei Jahren ein zinsloses Darlehen erhalten. Er hat weder einen schriftlichen Darlehensvertrag unterschrieben noch eine Kündigungsfrist vereinbart. Jetzt verlangt der Darlehensgeber den Betrag innert zwei Wochen zurück. Obwohl nicht abgemacht, will der Gläubiger für die ganzen zwei Jahre noch einen Zins von vier Prozent. Müller fragt, ob er zahlen muss.
Lösung: Der Gläubiger muss die gesetzliche Kündigungsfrist von sechs Wochen einhalten, da sie keinen Rückzahlungstermin festgelegt haben. Einen Darlehenszins schuldet Müller nur, wenn das ausdrücklich so vereinbart wurde. Und Verzugszinsen von fünf Prozent darf der Gläubiger erst ab Fälligkeit des Darlehens verlangen. Müller muss deshalb das Darlehen in sechs Wochen zurückzahlen, jedoch nur den ausgeliehenen Betrag.
Rolf Zemp* hat sich von seiner Partnerin vor drei Jahren Geld geliehen. Sie vereinbarten schriftlich monatliche Rückzahlungsraten sowie ein Kündigungsrecht bei einer allfälligen Trennung. Von diesem Recht macht sie Gebrauch, als die Beziehung in die Brüche geht. Sie kündigt das Darlehen und fordert den gesamten Restbetrag auf einmal zurück. Rolf Zemp kann aber nicht zahlen. Er will weiterhin die Monatsraten überweisen. Er hat gehört, dass sie ihn nicht betreiben kann.
Lösung: Das ist ein Irrglaube. Seine ehemalige Partnerin kann ihn nach Ablauf der Kündigungsfrist für die ausstehende Summe betreiben, da sie die Kündigungsmöglichkeit gemeinsam im Vertrag festgehalten haben.
Frank Fischer* erhält von seinen Eltern ein zinsloses Darlehen für einen Hauskauf. Nun ist er unsicher, ob er und seine Eltern das Darlehen in der Steuererklärung aufführen müssen.
Lösung: Fischer muss das Darlehen im Schuldenverzeichnis der Steuererklärung eintragen. Damit zieht er die Schulden von seinem Vermögen ab. Seine Eltern müssen das Darlehen zusammen mit übrigen Guthaben als Vermögen deklarieren.
Vertrauen ist gut, Kontrolle besser. Auch bei Darlehen unter Privatpersonen sollte eine schriftliche Vereinbarung die Basis bilden. Als Beobachter-Abonnentin können Sie nicht nur Musterverträge herunterladen und an Ihre Bedürfnisse anpassen, sondern erfahren auch, welche Verjährungsfristen bei Darlehen gelten.
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