Paul Kunz und Anna Zanoni, die beide in Wirklichkeit anders heissen, machten etwas Kluges: Die früheren Eheleute, seit längerem geschieden, bezogen 2023 eine gemeinsame Wohnung in einer Aargauer Gemeinde. Beide sind finanziell knapp dran, so lassen sich Kosten sparen. Zudem kann Anna Zanoni ihren Ex-Mann unterstützen, der psychisch und körperlich beeinträchtigt ist. Eine praktische Zweck-Wohngemeinschaft.

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Eine Lösung zudem, mit der auch die Gemeinde gut fährt: Paul Kunz bezieht monatlich rund 1400 Franken Sozialhilfe. Würde er in einem eigenen Haushalt leben, wäre der Unterstützungsbeitrag höher.

«Halber» Hausbesuch mit fatalen Folgen

Doch der Sozialdienst schlug einen anderen Weg ein. Um den Unterstützungsanspruch zu überprüfen, machten die Beamten im Frühjahr 2025 einen Hausbesuch in der WG. Kunz konnte ihnen dort aber nur ein Zimmer, das Bad und die Küche zeigen. Die beiden anderen Wohnräume hatte seine berufstätige Ex-Frau, die bei der Visite nicht anwesend war, abgeschlossen.

Der unvollständige Eindruck genügte dem Sozialamt, um einen für Paul Kunz weitreichenden Entscheid zu treffen: Es schätzte die Wohnsituation als stabiles Konkubinat ein. In der Sozialhilfe gelten für Konkubinatspartner Sonderregeln. Sie schulden einander zwar keinen Unterhalt wie Ehepartner, doch sobald einer von ihnen Sozialhilfe beansprucht, müssen sie einander unterstützen. So steht es in den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos).

Beratung mit Chatbot

Die Folgen im vorliegenden Fall: Anna Zanonis Einkommen wurde in Paul Kunz’ Sozialhilfeberechnung einbezogen, und weil ihre Einkünfte gerade hoch genug sind, geht er neu leer aus. Dies verfügte die Gemeinde per sofort, indem sie ihrem Beschluss auch die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde entzog.

Somit stand Kunz ab Ende April 2025 von heute auf morgen ohne wirtschaftliche Absicherung da. Dies stürzte den kranken Mann in eine finanzielle Notlage. Mithilfe der Unabhängigen Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) setzte er sich gegen das Vorgehen der Gemeinde zur Wehr und erhob Einsprache.

Höchste Instanz spricht Klartext

Jetzt, über ein Jahr später, meldet das Aargauer Verwaltungsgericht: So geht das nicht! In einem kürzlich gefällten Urteil heisst die höchste kantonale Instanz die Beschwerde von Paul Kunz vollumfänglich gut. Dabei stört sich das Gericht insbesondere an verfahrensrechtlichen Mängeln.

«Die Verfahrens­rechte des Beschwerde­führers wurden in grober Weise missachtet.»

Aargauer Verwaltungsgericht

Das Sozialamt der Gemeinde hatte Paul Kunz nämlich weder angehört noch über mögliche Konsequenzen informiert, falls sein Lebensmodell als Konkubinat eingestuft werde. Bei existenziellen Eingriffen ins Recht auf Nothilfe sei das rechtliche Gehör jedoch unabdingbar, argumentieren die Richter. Und sie wählten deutliche Worte: «Die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers wurden in grober Weise missachtet.» Und: Es sei «stossend», lediglich aufgrund einer unvollständigen Wohnungsbesichtigung auf ein Konkubinat zu schliessen.

Im Verlauf des Verfahrens ergaben sich denn auch keine Indizien dafür, dass Kunz und Zanoni als Paar tatsächlich einen gemeinsamen Haushalt führen und den Alltag zusammen teilen. Allein die Tatsache, dass Anna Zanoni bei ihrer Abwesenheit ihre beiden Zimmer abschliesse und den Schlüssel mitnehme, sei ein Verhalten, «das klar gegen ein Konkubinat spricht», wie es im Urteil heisst.

In einem Wort: «Schludrig»

Die eindeutige Haltung des Aargauer Verwaltungsgerichts freut auch Corinne Strebel, Expertin für Sozialhilferecht beim Beobachter-Beratungszentrum. Ihre Einschätzung zum Vorgehen des Sozialamts in einem Wort: «Schludrig.» Es sei legitim, dass die Behörde den Unterstützungsanspruch regelmässig überprüfe, so Strebel. «Aber dann müssen die Abklärungen seriös und mit Respekt vor der persönlichen Situation der Betroffenen durchgeführt werden.»

Mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts geht die Angelegenheit zurück an die Gemeinde mit dem Auftrag, das Verfahren neu aufzurollen und die Wohnsituation von Kunz und Zanoni genau zu beurteilen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig: Durch die langen Gerichtsferien über den Sommer läuft die Rechtsmittelfrist noch.

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