Der Sozialarbeiter prüft, ob Sie Geldeingänge haben, die er Ihnen als Einkünfte anrechnen muss. Deshalb müssen Sie alle Zahlungseingänge auf Ihren Konten melden. Das gilt auch für bargeldlose Systeme wie Twint. Ob der Sozialarbeiter diese Beträge tatsächlich als Einkommen anrechnet, hängt von der Art der Zahlung ab.

Wenn Sie zum Beispiel für die Wohngemeinschaft eingekauft haben und dafür Geld zurückbekommen, gilt das nicht als anrechenbares Einkommen. Ebenso wenig, wenn Ihre Tante Ihnen Geld zurückzahlt, das Sie ihr vor ein paar Wochen geliehen haben.

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Auch wenn Sie eigene gebrauchte Alltagsgegenstände verkaufen, rechnet der Sozialdienst den Erlös in der Regel nicht an. Vorausgesetzt, Sie können dem Sozialarbeiter den Sachverhalt plausibel erklären oder belegen.

Wichtig bei regelmässigen Geldgeschenken von Verwandten oder bei Geld, das Sie sich bei Drittpersonen leihen: Das wertet das Amt als Einnahmen und kürzt Ihre Sozialhilfe entsprechend. Bei geringfügigen und unregelmässigen Beträgen ohne erkennbares Muster entscheidet der Sozialarbeiter nach Ermessen.

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