Sie können die an die Tochter bezahlten Summen nur abziehen, wenn sie nachhaltig erwerbsunfähig oder beschränkt erwerbsfähig ist. Viele Kantone prüfen das. Wenn die Tochter oder der Sohn zum Beispiel nur kurzfristig arbeitslos ist, berechtigt das in der Regel nicht zum Unterstützungsabzug.

Ausserdem muss die unterstützungsbedürftige Person in bescheidenen Verhältnissen leben. Als Kriterium dafür nimmt das Amt in aller Regel ihr steuerbares Einkommen und ihr Vermögen.

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Der Steuerberater
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Der Unterstützungsabzug ist bei der direkten Bundessteuer für das Steuerjahr 2024 auf 6700 Franken begrenzt. Das heisst, Sie müssen den Nachweis für Zahlungen von mindestens 6700 Franken erbringen. Wenn Sie weniger bezahlt haben, dürfen Sie bei der direkten Bundessteuer nichts abziehen.

Auf der kantonalen Ebene liegt die Grenze in der Regel tiefer.

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