Der vertraglich zugesicherte 13. Monatslohn ist im laufenden Jahr zu versteuern, obwohl Sie ihn noch nicht bekommen haben. Das mag ungerecht erscheinen, doch Sie versteuern damit den 13. Monatslohn nicht doppelt. Der Zeitpunkt der Auszahlung ist nicht entscheidend, sondern derjenige des definitiven Rechtsanspruchs auf diese Summe – und der liegt klar im laufenden Jahr.

Prüfen Sie sicherheitshalber die Summe auf dem Lohnausweis. Für die Vermögenssteuer müssen Sie die offene Forderung im Wertschriftenverzeichnis deklarieren.

Anders verhält es sich übrigens mit dem Auszahlen einer Gratifikation. Diese ist vom Geschäftsgang abhängig, und es besteht kein definitiver Rechtsanspruch auf einen bestimmten Betrag. Die Summe ist zum Zeitpunkt der Auszahlung steuerbar, was oft erst im Frühling der Fall ist, wenn der Geschäftsabschluss des Vorjahres vorliegt.

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