Wenn Parteien und Komitees bei der Offenlegung ihrer Finanzen schummeln, hat die Öffentlichkeit ein Anrecht darauf, das zu erfahren. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden: Die Prüfberichte der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) zur Politikfinanzierung unterstehen dem Öffentlichkeitsprinzip. Mit diesem Leiturteil erzielen der Beobachter und das WAV-Recherchekollektiv einen Etappensieg hin zu echter Transparenz.

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Hintergrund: Seit 2022 müssen Parteien und Abstimmungskomitees ihre Budgets und Grossspenderinnen offenlegen. Zuständig ist die EFK. Sie nimmt die Angaben entgegen und prüft sie auf Vollständigkeit. Eine Stichprobe kontrolliert sie auch inhaltlich. Wenn die EFK dabei Fehler feststellt, kann sie eine Korrektur aber nur verlangen – und nicht verfügen. So können Falschangaben im Melderegister stehen bleiben, ohne dass die Öffentlichkeit das erfährt. Erst Jahre später, bei einer rechtskräftigen Verurteilung, kann die EFK das Urteil verlinken.

Keine Daten, kein Vertrauen

Weil jedoch Transparenz ohne verlässliche Daten kein Vertrauen schafft, verlangten der Beobachter und das WAV vor zwei Jahren Einsicht in die Prüfberichte.

Parallel dazu reichte auch der frühere Direktor der EFK, Michel Huissoud, ein Einsichtsgesuch ein: «Die Prüfungen der EFK sind das Herzstück des Systems. Nur wenn ihre Berichte öffentlich sind, ist die Transparenz glaubwürdig.»

Beratung mit Chatbot

Die EFK lehnte beide Gesuche ab. Die Bestimmungen zur Politikfinanzierung seien Spezialrecht und das Öffentlichkeitsgesetz würde eine Herausgabe implizit ausschliessen, so ihre Argumentation. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) sah das anders und empfahl ebenfalls die Herausgabe. Die EFK blieb bei ihrem Nein. Beobachter, WAV und Huissoud zogen den Fall daher ans Bundesverwaltungsgericht.

Politikfinanzierung ist kein Spezialgesetz

In seinem Urteil vom 1. Mai 2026 widerspricht das Bundesverwaltungsgericht der EFK nun in sämtlichen Punkten. Die Regeln zur Politikfinanzierung seien kein Spezialgesetz, das eine Einsicht verunmögliche. Und auch inhaltlich überzeugten die Argumente der EFK die Richter nicht. Das Transparenzgesetz verfolge drei Ziele: Wählerinnen und Wähler besser informieren, finanzstarke Akteure einer schärferen Kontrolle aussetzen und das Vertrauen in die Demokratie stärken.

Die EFK hatte argumentiert, die Herausgabe ihrer Prüfberichte würde genau das Gegenteil bewirken – ihre Beanstandungen seien zu pauschal und könnten Wähler in die Irre führen. Das Gericht hält dagegen, es sei den Stimmberechtigten durchaus zuzumuten, unsichere Informationen «als solche zu erkennen und einzuordnen». Und falls die Beanstandungen tatsächlich zu pauschal seien, stehe es der EFK offen, präziser zu formulieren.

Genugtuung für ehemaligen EFK-Direktor

Für Michel Huissoud, den langjährigen EFK-Direktor, ist das Urteil eine Genugtuung. «Der Bundesrat hielt die Veröffentlichung für rechtswidrig. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun das Gegenteil festgestellt: Rechtswidrig wäre es, die Berichte zurückzuhalten», so Huissoud.

Gibt die EFK die Berichte heraus, wird endlich bekannt, wie verlässlich die Angaben im Register sind. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Balz Oertli ist Journalist beim WAV-Recherchekollektiv.