Ja. Auch im Internet gefundene Bilder können urheberrechtlich geschützt sein – nämlich dann, wenn es sich dabei um «geistige Schöpfungen der Kunst mit einem individuellen Charakter» handelt. Mit anderen Worten: Wenn aufgrund einer künstlerischen Leistung eine einzigartige Fotografie, Grafik oder Illustration entsteht, ist diese automatisch durch das Urheberrecht geschützt. Umgekehrt bedeutet das: Banale Knipsbilder geniessen keinen urheberrechtlichen Schutz.

Es gibt aber Ausnahmen: Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann auch ein Schnappschuss, der nur aufgrund von künstlerischen Überlegungen zustande kommt und einzigartig ist, ein Werk im Sinne des Urheberrechts sein. Wenn nun jemand ein Bild in seine eigene Webseite einbauen will, von dem er annehmen muss, dass es geschützt ist, sollte er die Erlaubnis des Rechteinhabers einholen – also entweder des Urhebers oder des Verlags, der dessen Rechte wahrnimmt. Zudem muss der Urhebername auf der Webseite angegeben sein, und es ist allenfalls eine Lizenzgebühr zu entrichten.

Wer ohne Erlaubnis respektive Lizenz ein geschütztes Bild auf seiner Webseite veröffentlicht, muss mit Schadenersatzforderungen rechnen. Diese entsprechen üblicherweise dem, was für die Bildlizenz hätte bezahlt werden müssen – plus allfällige Strafzuschläge.

Eventuell gilt ausländisches Recht

Da das Internet Zugriff auf Bilder aus der ganzen Welt ermöglicht, ist es sehr gut möglich, dass die Urheberinnen und Urheber im Ausland wohnen. Bei einem Rechtsstreit um deren Urheberrechte kann durchaus ausländisches Recht zur Anwendung kommen. In einem solchen Fall sind die rechtlichen Konsequenzen – insbesondere die Höhe des Schadenersatzes – von hier aus schwierig abzuschätzen. Angesichts dieser Situation habe ich für Sie nur einen Rat: Lassen Sie die Angelegenheit so schnell wie möglich von einer versierten Anwältin oder von einem Anwalt prüfen.