Mit der Gesetzesänderung will der Bund kommunale und kantonale Wiedergutmachungszahlungen dem Bundesbeitrag gleichstellen. Das soll verhindern, dass den Opfern wegen des Solidaritätsbeitrags die Sozialleistungen gekürzt werden könnten.

Gemeinden wollen in Zukunft ebenfalls zahlen

Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen erhalten vom Bund einen Solidaritätsbeitrag von 25’000 Franken. Mehrere Städte und Kantone diskutieren inzwischen, ob sie Verdingkindern, administrativ Versorgten, Zwangssterilisierten und weiteren Betroffenen einen zusätzlichen Wiedergutmachungsbeitrag auszahlen wollen.

Als erste Schweizer Gemeinde hat die Stadt Zürich einen eigenen zusätzlichen Solidaritätsbeitrag eingeführt. Jetzt stellt sich der Bundesrat hinter eine Gesetzesänderung, welche die Rechtskommission des Nationalrats vorschlägt: Betroffene sollen künftig auch über solche zusätzlichen Wiedergutmachungsbeiträge frei verfügen können.

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Keine EL-Kürzung für Verdingkinder

Das heisst, diese Gelder werden bei der Berechnung der Einkommenssteuer und bei den Leistungen der Sozialhilfe und den Sozialversicherungen nicht berücksichtigt. Sprich: Ergänzungsleistungen (EL) sollen nicht gekürzt werden, nur weil eine betroffene Person einen Solidaritätsbeitrag erhalten hat. Solche Wiedergutmachungszahlungen sollen mit der Gesetzesänderung zudem unpfändbar sein.

Als der Bund 2018 die ersten Solidaritätsbeiträge an einstige Verdingkinder und administrativ Versorgte ausbezahlte, wurden Betroffenen gleichzeitig die EL gekürzt, weil sie nun über ein Vermögen verfügten.

Nach massiver Kritik von Betroffenenorganisationen änderte der Bund 2019 das Gesetz.

Frühestens ab 2025 in Kraft

Der neuen Regelung zustimmen müssten jetzt noch der National- und der Ständerat. Sie kann frühestens Anfang 2025 in Kraft treten.

Solidaritätsbeitrag des Bundes: So gehen Betroffene vor

Seit 2017 können Verdingkinder, administrativ Versorgte, Zwangssterilisierte und andere Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen beim Bundesamt für Justiz mit einem einfachen Gesuch ihren Anspruch auf eine finanzielle Wiedergutmachung anmelden. Eine Frist besteht nicht.

Informationen zum Ausfüllen, Drucken und Einreichen des Gesuchs finden Sie online zusammen mit einer Wegleitung auf der Website des Bundesamts für Justiz. Die aufgelisteten Anlaufstellen bieten auch Unterstützung an beim Ausfüllen der Gesuche und bei der Beschaffung allfälliger Akten.