Anwalt erkauft Schweigen von minderjährigem Raubopfer
Ein Verteidiger zahlte einem minderjährigen Opfer Geld, damit es vor Gericht nicht aussagt. Das geht nicht, bestätigt jetzt auch das Bundesgericht.

Veröffentlicht am 13. Februar 2026 - 14:22 Uhr

Der Aargauer Anwalt wollte den Jungen mit 1900 Franken zum Schweigen bringen. (Symbolbild)
Im Kanton Aargau wurde ein Junge Opfer eines Raubes. Die Staatsanwaltschaft eröffnete ein Strafverfahren. Der Anwalt des Beschuldigten handelte dabei einen Deal aus, der ihm später noch um die Ohren fliegen sollte.
«Ich danke Ihnen bestens für das angenehme Telefon. Wie besprochen, wäre mein Klient bereit, die Sache aussergerichtlich zu erledigen und Ihrem Sohn auch die entsprechenden Auslagen sowie eine Genugtuung zu zahlen», schrieb der Anwalt der Mutter des noch minderjährigen Raubopfers. Die Mutter solle doch mitteilen, ob ihr Sohn einverstanden sei und was ihre Bedingungen dafür wären.
Brisanter Passus
Sie seien bereit, die Angelegenheit aussergerichtlich zu regeln, bestätigten sie per E-Mail. Und bezifferten die Forderung auf total 1900 Franken.
So weit, so gewöhnlich. Das kann man machen, wenn jemand auch noch als Privatkläger auftritt, um allfällige Schäden geltend zu machen, wie in diesem Fall der Junge.
Doch die Abmachung enthielt noch einen brisanten Passus, den der Anwalt vorgeschlagen hatte: «Die Parteien vereinbaren Stillschweigen über die vorliegende aussergerichtliche Einigung und erklären die Absicht, auch im Strafverfahren keine weiteren Aussagen zu tätigen.»
Verstoss gegen die Berufsregeln
Im Strafverfahren verweigerte das minderjährige Raubopfer daraufhin tatsächlich die Aussage.
Irgendwie muss die Staatsanwaltschaft Baden davon Wind bekommen haben, denn kurz darauf erstattete sie Meldung bei der Anwaltskommission des Kantons Aargau wegen eines mutmasslichen Verstosses gegen die Berufsregeln im Anwaltsgesetz. Spezifisch gegen Artikel 12, Punkt a: «Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus». Die Anwaltskommission stellte eine Verletzung der Berufsregeln fest und belegte den Anwalt mit einer Busse von 1000 Franken.
Das liess dieser nicht auf sich sitzen. Er zog den Entscheid weiter ans Aargauer Verwaltungsgericht. Dieses bezeichnete sein Vorgehen als «krassen Verstoss» gegen das Anwaltsgesetz. Dem Anwalt sei es nicht nur um Wiedergutmachung gegangen, sondern er habe aktiv darauf hingewirkt, dass das minderjährige Opfer keine Aussagen mehr machen würde.
Bei Offizialdelikt zu Aussage verpflichtet
Der Anwalt blitzte ab. Und ging schliesslich bis vor Bundesgericht mit seiner Beschwerde. Er habe den Jungen nicht in strafrechtlich relevanter Weise beeinflusst, argumentierte er. Seiner Meinung nach sei Zeugenbeeinflussung nur dann unzulässig, wenn die Strafbehörden aktiv in die Irre geführt würden. Wenn also ein Zeuge angestiftet werde, inhaltlich falsch auszusagen. So etwas habe er mit dem Jungen aber nicht vereinbart, und er habe auch keinen Druck ausgeübt.
Wie weit darf ein Anwalt gehen, um die Interessen seines Klienten zu vertreten? Ab wann sabotiert seine Strategie die Justiz?
Anwälte haben zwar für die Vertretung der Interessen ihrer Klienten einen grossen Handlungsspielraum. Das Bundesgericht trat dem Anwalt in diesem Fall aber entschieden entgegen. «Die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung verbietet es auch, Aussagen von Personen, die zur Aussage verpflichtet sind, bewusst zu verhindern.» So steht es im Urteil vom 7. Januar 2026. Bei diesem konkreten Fall, einem Raub, sei es um die Aufklärung eines Offizialdeliktes gegangen, also um eine schwere Straftat, die der Staat von Amtes wegen verfolgen muss. Und in solchen Fällen sei man zur Aussage verpflichtet.
«Gefährdung der Wahrheitsfindung»
Der Anwalt habe den Jungen erfolgreich davon abgehalten. Er habe damit nicht nur eine «Gefährdung der Wahrheitsfindung» bewirkt, sondern «effektiv und substanziell in den gesetzlich vorgesehenen Gang der Untersuchung eingegriffen», hält das Bundesgericht fest. Und gibt der Vorinstanz recht. Die Beschwerde wurde endgültig abgewiesen.
Auch die Busse von 1000 Franken fanden die Bundesrichter und die Bundesrichterin gerechtfertigt. Immerhin hätte die Aufsichtsbehörde als Disziplinarmassnahme Bussen bis zu 20 000 Franken und sogar ein dauerndes Berufsverbot anordnen können. Die Busse von 1000 Franken liege weit im unteren Bereich dieser Möglichkeiten.
Obendrauf kommen jetzt allerdings noch 2000 Franken. Denn der Anwalt muss als Verlierer des Prozesses zusätzlich noch die Gerichtskosten berappen.
- Bundesgerichtsurteil vom 7. Januar 2026: 2C_324/2025




