Ärzte schreiben einen Luzerner vom Schreibtisch aus gesund
Die Invalidenversicherung verweigerte einem Mann eine Rente, ohne ihn je untersucht zu haben. Rechtswidrig, rügt das Bundesgericht. Nun muss die IV ein unabhängiges medizinisches Gutachten einholen und neu entscheiden.

Veröffentlicht am 9. September 2026 - 16:06 Uhr

Mehr als ein Arbeitspensum von 20 Prozent kann der Luzerner nicht mehr leisten (Symbolbild).
Fünf Arztberichte auf dem Schreibtisch, aber keine einzige Untersuchung am Menschen: So prüften zwei Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Invalidenversicherung die Arbeitsfähigkeit eines Mannes, der einen schweren Herzinfarkt erlitten hatte. Auf dieser Grundlage erklärten sie ihn für voll arbeitsfähig. Einen Anspruch auf eine Invalidenrente habe er nicht.
Der heute 65-jährige Luzerner arbeitete zwei Jahrzehnte lang Vollzeit als Maschinist bei derselben Firma, ehe er im Januar 2022 einen Herzinfarkt erlitt. Seither konnte er nicht mehr arbeiten und meldete sich bei der IV an.
Gesundheitliche Grenzen
Um zu testen, ob und in welchem Umfang der Mann wieder arbeiten kann, gewährte ihm die IV-Stelle Luzern im Frühjahr 2024 ein dreimonatiges Aufbautraining. Vor Ort zeigten sich seine gesundheitlichen Grenzen: Mehr als ein Arbeitspensum von 20 Prozent könne er wegen gesundheitlicher Probleme und zusätzlichen Pausenbedarfs nicht leisten. Der zuständige Eingliederungsfachmann bescheinigte dem Luzerner aber, er habe stets zuverlässig, gewissenhaft und pflichtbewusst mitgearbeitet und sei immer pünktlich erschienen.
Trotzdem lehnte die IV-Stelle das Rentengesuch im September 2024 definitiv ab. Sie stützte sich dabei vollumfänglich auf die RAD-Ärzte. Diese hatten ausschliesslich die Akten der behandelnden Ärzte studiert und daraus geschlossen, dass er in einem leichten, angepassten Job wieder zu 100 Prozent arbeiten könne.
Klage vor dem Kantonsgericht
Der Betroffene wehrte sich, scheiterte jedoch vor dem Luzerner Kantonsgericht. Die kantonalen Richter folgten den RAD-Ärzten und hielten deren Einschätzungen für verlässlich. Der Luzerner zog den Fall weiter vor das Bundesgericht.
Das höchste Gericht stellte klar: Wenn ein Patient nur anhand der Akten beurteilt wird, reichen geringste Zweifel aus, um eine unabhängige, persönliche Untersuchung anzuordnen. Und: Im Fall des Luzerners sah das Bundesgericht gleich mehrere Mängel.
Bundesgericht zieht klare Linie
So ging ein RAD-Arzt fälschlicherweise davon aus, die bisherige Arbeit als Maschinist sei eine leichte Tätigkeit. Die tatsächlichen körperlichen Anforderungen – wie das Heben und Tragen schwerer Lasten – kannte der Mediziner nicht. Wer das tatsächliche Belastungsprofil nicht kenne, könne auch die Arbeitsfähigkeit nicht verlässlich beurteilen, so das Bundesgericht.
Derselbe Arzt verstrickte sich zudem in Widersprüche: Er bescheinigte dem Mann zwar eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit in einem leichten Job, hielt ihn aber gleichzeitig erst für 50 Prozent belastbar, um seine Arbeitsfähigkeit in der Praxis abklären zu lassen.
Neue Untersuchung: Das fordert das Bundesgericht
Zudem unterstellten die RAD-Ärzte dem Mann mangelnden Arbeitswillen. Das stand im Gegensatz zum Bericht des Aufbautrainings: Der zuständige Eingliederungsfachmann vor Ort hatte dem Luzerner eine vorbildliche Arbeitsmoral attestiert und betont, dass er aus rein gesundheitlichen Gründen nicht mehr als 20 Prozent schaffe.
Aufgrund dieser Mängel hob das Bundesgericht das kantonale Urteil sowie die IV-Verfügung auf und rügte, die Luzerner Instanzen hätten den Fall unvollständig und bundesrechtswidrig abgeklärt. Die IV-Stelle muss den Luzerner nun von unabhängigen Ärzten verschiedener Fachrichtungen persönlich untersuchen lassen. Erst danach darf sie neu über seinen Rentenanspruch entscheiden.
- Bundesgerichtsurteil vom 17. August 2026: 8C_699/2025




