Muss meine Schwester über die Finanzen der Mutter Auskunft geben?
Meine Schwester kümmert sich um die Finanzen unserer dementen Mutter. Muss sie mich informieren, was sie mit dem Geld macht?

Veröffentlicht am 7. Januar 2026 - 09:27 Uhr

Rechtlich gesehen, darf Ihre Schwester die Mutter vertreten, wenn sie ihr regelmässig hilft. Wahrscheinlich hat sie eine Vollmacht von der Bank bekommen, als die Mutter noch unterschreiben konnte. Oder sie hat sich Zugang zum Onlinebanking verschafft. Das reicht oft aus, um einem älteren Elternteil zu helfen. Vielleicht hat sie sogar einen Vorsorgeauftrag, der von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) in Kraft gesetzt wurde.
Weder Vorsorgeauftrag noch Vollmacht verpflichten die Schwester aber, über die finanzielle Lage der Mutter zu informieren. Zeigt sie sich schweigsam, muss dies akzeptiert werden. Auch von Ihnen, selbst wenn es sich um Ihre Mutter handelt. Gesetzlich sind weder eine Kontrolle noch eine Rechenschaftspflicht vorgesehen.
Nur wenn ernsthaft der Eindruck besteht, dass Geld verschwindet, hilft eine Meldung bei der Kesb. Diese kann prüfen, ob die finanziellen Interessen der Mutter gewahrt sind, und allenfalls eine Beistandsperson einsetzen.
Bei Beginn der Beistandschaft wird ein Inventar gemacht und danach alle zwei Jahre ein detaillierter Rechenschaftsbericht abgeliefert. Allerdings untersteht die Beistandsperson der Verschwiegenheitspflicht. Sie erhalten also auch keine Auskunft, wenn Ihre Schwester als Beiständin eingesetzt wird, auch wenn es den Vorteil hat, dass sie von der Kesb kontrolliert wird.
Einsicht in den Bericht wird den Angehörigen nur bewilligt, wenn ein überwiegendes Interesse vorhanden ist. Neugierig auf die Haushaltsführung der Schwester oder auf ein zukünftiges Erbe zu sein, genügt allein nicht. Nach dem Tod der Mutter hingegen haben die Erben umfassende Informations- und Einsichtsrechte in Bezug auf alle finanziellen Belege, damit sie die Höhe ihres Erbanspruchs beurteilen können.
Im Merkblatt «Was müssen vorsorgebeauftrage Personen beachten?» erfahren Beobachter-Abonnentinnen und -Abonnenten, was man tun kann, wenn man den Auftrag nicht mehr ausführen kann oder will, und ob man gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde Kesb Bericht erstatten muss.





