Hat Doris Leuthard vor Jahresfrist Libyens Machthaber Gaddafi frohe Neujahrswünsche geschickt? Hat der palästinensische Präsident von der neutralen Schweiz eine Weihnachtskarte erhalten? Der Beobachter wollte es wissen und verlangte die Glückwunschliste der damaligen Bundespräsidentin heraus.

Möglich macht das seit 2006 das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ). Es steht nicht etwa nur Journalisten, sondern allen Bürgerinnen und Bürgern offen. Ziel des Gesetzes ist es, die Verwaltung transparent zu machen: Alle sollen amtliche Dokumente einsehen und Auskünfte problemlos erhalten können. So die Idee des Gesetzgebers. Auch rund die Hälfte der Kantone haben unterdessen vergleichbare Regelungen erlassen, die meist auch die Gemeinden verpflichten, Auskunft zu geben.

Nur bestimmte, im Gesetz ausdrücklich aufgezählte Dokumente sollen geheim bleiben. Doch diese Ausnahmen werden von der Verwaltung sehr grosszügig interpretiert. Und nicht selten wird die Einsichtnahme mit wenigen flapsigen Sätzen abgelehnt. So weigert sich auch das Departement Leuthard, die Liste der Staatspräsidenten herauszugeben, die von der Schweiz Neujahrspost erhielten. Das verletze die Privatsphäre der Politiker, sagte der Informationschef. Der Beobachter hat nun eine Schlichtungsverhandlung beim eidgenössischen Datenschutzbeauftragten verlangt. Das Beispiel zeigt: Der Geist der Geheimniskrämerei verhindert weiterhin, dass das Öffentlichkeitsgesetz im Sinne der Erfinder Wirkung entfalten kann.

Zudem macht kaum ein Bürger von seinem Einsichtsrecht Gebrauch. Dabei wäre Interessantes zu erfahren: zum Beispiel, wie viele Einwohner einer Gemeinde die Steuern 2009 bezahlt haben oder wie viel die Steuerbehörden das Mahnwesen kostet. Ein Grundstückseigentümer könnte Einblick in einen Umweltverträglichkeitsbericht verlangen, wenn er von einer projektierten Umfahrungsstrasse betroffen ist. Oder jedermann kann die Höhe der Abfindungssumme eines entlassenen Chefbeamten der Bundesverwaltung in Erfahrung bringen. Dabei geht es nicht darum, den Behörden Arbeit zu verursachen, sondern berechtigten Anliegen von Bürgern Rechnung zu tragen. In Deutschland und England gibt es ganze Websites, die solche und ähnliche Anfragen der Bürger sowie die Antworten der Ämter dokumentieren.

In der Schweiz stellt nun die Website www.oeffentlichkeitsgesetz.ch einen Antragsgenerator zur Verfügung, mit dem ein Einsichtsgesuch zum Kinderspiel wird (siehe auch nachfolgenden Hinweis «Der Antragsgenerator auf www.oeffentlichkeitsgesetz.ch»). Ein paar zusätzliche Tipps und das richtige Vorgehen Schritt für Schritt erleichtern Ihnen die Einsicht in amtliche Dokumente zusätzlich.

Öffentlichkeitsgesetz: So kommen Sie zu Ihrem Dokument

  • Recherchieren Sie zuerst auf normalem Weg
    Schauen Sie, welche Dokumente zu Ihrer Frage bereits im Internet auf der Website des zuständigen Amts greifbar sind. So erfahren Sie beim Bundesamt für Kommunikation (Bakom) etwa, dass der Bundesrat in einem Bericht festgestellt hat, dass die Radio- und Empfangsgebühren nicht via Steuern, sondern wie bis anhin von einer zentralen Inkassostelle (zum Beispiel Billag) eingefordert werden sollen; das sei am günstigsten. Sie wollen diesen Bericht nun selbst einsehen und fordern diesen mit einem Gesuch nach Öffentlichkeitsgesetz beim Bakom an.

  • Klären Sie ab, ob die Behörde dem Öffentlichkeitsgesetz untersteht
    Ansprüche auf Auskunft gemäss Öffentlichkeits- oder Informationsgesetz kennen neben dem Bund auch rund die Hälfte der Kantone (FR, GE, JU, NE, SO, SZ, UR, VD, VS, ZH; ab Januar 2012 auch BS; ab Mitte 2012 zusätzlich AG und BL). Auf eidgenössischer Ebene sind nicht nur die zentrale Verwaltung, sondern zum Beispiel auch das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic, die Post oder die SBB dem Gesetz unterstellt.

    Die meisten Kantone, die das Öffentlichkeitsprinzip eingeführt haben, verpflichten zudem ihre eigene Verwaltung sowie auch jene der Gemeinden zur Auskunft. Parlamente hingegen unterstehen in der Regel nicht dem Öffentlichkeitsgesetz.

  • Fragen Sie zuerst per Telefon
    Bevor Sie einen schriftlichen Antrag auf Akteneinsicht stellen, sollten Sie immer beim Amt nachfragen, welche Dokumente existieren – und ob diese auch ohne Einsichtsgesuch zu erhalten sind. Argumentieren Sie bei diesen Gesprächen aber bereits mit dem jeweiligen Öffentlichkeits- oder Informationsgesetz.

  • Lassen Sie sich durch Ausnahmen nicht beirren
    Jedes Öffentlichkeitsgesetz, ob jenes vom Bund oder das eines Kantons, listet Ausnahmen auf, in denen die Verwaltung keine Auskunft erteilt.

    Beim Bund ist das zum Beispiel der Fall, wenn eine Offenlegung die innere Sicherheit der Schweiz oder aussenpolitische Interessen gefährden würde, wenn Geschäftsgeheimnisse geschützt werden müssen oder wenn die freie Willensbildung der Verwaltung durch die Akteneinsicht «wesentlich beeinträchtigt» wird.

    Lassen Sie sich von solchen unklaren Formulierungen aber nicht entmutigen, sondern stellen Sie im Zweifel immer ein Einsichtsgesuch.

  • Ein Einsichtsgesuch ist einfach erstellt
    Einen Antrag auf Akteneinsicht gemäss Öffentlichkeitsgesetz können Sie per Mail, Brief oder sogar mündlich stellen. Das Gesuch muss nicht begründet sein. Hingegen müssen Sie es so formulieren, dass die Behörde das gewünschte Dokument finden kann. Immerhin muss das Amt beim Aufstöbern eines Dokuments Unterstützung anbieten. So können Sie von einer Behörde etwa einen Auszug aus dem Geschäftsverwaltungssystem verlangen, um darin die genaue Bezeichnung des Dokuments zu suchen. Am einfachsten klappt die Erstellung eines Gesuchs mit dem Antragsgenerator von www.oeffentlichkeitsgesetz.ch (siehe «Der Antragsgenerator auf www.oeffentlichkeitsgesetz.ch»).

  • Innert 20 Tagen muss das Amt antworten
    Die Bundesverwaltung muss ein Einsichtsgesuch innert 20 Tagen behandeln. Das schreibt das Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung vor. In den Kantonen gelten meist ähnlich kurze Fristen. Hat ein Amt innerhalb der Frist nicht geantwortet, lohnt sich eine kurze Mahnung.

  • Die Kosten haben Sie im Griff
    Mit dem Antrag auf Einsicht in ein amtliches Dokument entstehen noch keine Kosten. Ein Amt der Bundesverwaltung hat zwar grundsätzlich das Recht, den Aufwand für die Bearbeitung eines Gesuchs in Rechnung stellen, sofern dieser 100 Franken übersteigt. Falls das zu erwarten ist, muss die Behörde den Antragsteller aber informieren. Sie können dann immer noch entscheiden, ob Sie das Gesuch nach Akteneinsicht aufrechterhalten wollen.

  • Schlichtungsstellen helfen
    Verweigert ein Bundesamt die Einsicht in ein amtliches Dokument ganz oder teilweise, kann man an den eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) gelangen und eine Schlichtung verlangen. Der EDÖB erlässt darauf eine Empfehlung. Hält sich das fragliche Amt nicht daran oder ist bereits die Empfehlung abschlägig, kann man eine Verfügung verlangen und diese vom Bundesverwaltungsgericht und darauf vom Bundesgericht überprüfen lassen. Die kantonalen Informationsgesetze kennen ähnliche Verfahren. Auch dazu finden Sie einen Antragsgenerator unter www.oeffentlichkeitsgesetz.ch.
Der Antragsgenerator auf www.oeffentlichkeitsgesetz.ch

Die Website www.oeffentlichkeitsgesetz.ch wird von einem unabhängigen Verein betrieben, in dem sich Journalisten zusammengeschlossen haben, um das Öffentlichkeitsgesetz bekannter zu machen. Neben wertvollen Tipps, Tricks und Links bietet die Website einen Antragsgenerator an, der hilft, ein Einsichtsgesuch an ein eidgenössisches oder kantonales Amt zu stellen. Mit wenigen spezifischen Angaben kommt man zu einem massgeschneiderten, adressierten Brief im PDF-Format, den man nur noch abschicken muss.

Sie können Ihre Anträge über die Website auch verwalten, werden aufmerksam gemacht, wenn die Fristen für die Behandlung Ihres Gesuchs abgelaufen sind, und erhalten Hilfe, wenn Sie einen Antrag auf Schlichtung stellen möchten. Über eine sogenannte Jus-Line kann auch direkt die Beratung einer spezialisierten Juristin angefragt werden.

Weitere Infos

www.oeffentlichkeitsgesetz.ch

www.edoeb.admin.ch: die offizielle Website des Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten des Bundes mit Musterbriefen, Tipps und Tricks

Anfragen und Antworten in Deutschland (www.fragdenstaat.de) und England (www.whatdotheyknow.com)