Ja, wenn der Anbieter es ausdrücklich als «Verlängerung der Mitgliedschaft» oder ähnlich formuliert hat. Prüfen Sie zuerst allfällige Kündigungsbestimmungen im Fitnessvertrag – auch im Kleingedruckten.

Wenn es dort so formuliert ist, dass man zwei Monate vor Ablauf der Mitgliedschaft oder der Laufzeit des Vertrags kündigen muss, läuft die Kündigungsfrist bis zwei Monate vor Ablauf des Verlängerungszeitraums. Beispiel: Die Mitgliedschaft wurde verlängert bis zum 30. Juli 2021. Dann reicht es, wenn die Kündigung spätestens am 30. Mai 2021 eingeht.

Aber Achtung: Es gibt Fitnessstudios, die die Verlängerung zum Beispiel als «geschenkte Monate» bezeichnen oder die Kündigungsfrist in den Vertragsbedingungen genauer umschreiben. In diesen Fällen ist die Rechtslage nicht mehr so klar.

Fazit: Halten Sie in unklaren Fällen Rücksprache mit der Fitnessbetreiberin. Es ist sowieso am besten, wenn Sie eine einvernehmliche Lösung finden. Seien Sie auch nachsichtig, denn viele Studios kämpfen ums Überleben.

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Beobachter-Abonnenten erhalten im Merkblatt «Rechtslage bei Fitnessabos» weitere Tipps, worauf sie beim Abschluss eines Vertrags mit einem Fitnessstudio achten können und was nach Auffassung von Rechtsexperten als «wichtiger Grund» gilt, um vorzeitig aus einem Fitnessvertrag aussteigen zu können.

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