Grundsätzlich können Sie das Geld zurückverlangen. Denn laut Gesetz muss eine Vertragspartei bereits bezahltes Geld erstatten, wenn sie ihre Leistung nicht erbringen kann. Das gilt auch, wenn sie kein Verschulden trägt, wie im Fall von Corona.

Doch diese Regelung ist nicht zwingend: Vertraglich kann das Hotel eine andere Regelung vorsehen, etwa in den allgemeinen Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen So weichen AGB vom Gesetz ab . Wenn dort ausdrücklich steht, dass solche Fälle mit Gutscheinen abgegolten werden, ist dies verbindlich. Wenn Ihnen das Hotel aber keine entsprechende Klausel nennen kann, können Sie auf Ihrem Geld beharren. Um die Hotelindustrie in diesen schweren Zeiten zu unterstützen, können Sie jedoch auch erwägen, grosszügig zu sein und den Gutschein zu akzeptieren.

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Nicole Müller, Ressortleiterin
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