Wenn Sie sich sich innert der letzten zehn Tage in einem Staat oder einem Gebiet mit einem erhöhten Ansteckungsrisiko aufgehalten haben, müssen Sie sich zurück in der Schweiz in Quarantäne begeben. Wir beantworten die wichtigsten Fragen dazu. 


In welchen Ländern besteht ein erhöhtes Infektionsrisiko?

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) führt eine Liste der Staaten und Gebiete, in denen das Risiko erhöht ist. Da sich die epidemiologische Lage rasch verändert, wird die Liste laufend aktualisiert. Wenn ein Staat darauf aufgeführt ist, zählen grundsätzlich all seine Gebiete, Inseln und Überseegebiete dazu. Ausnahme: Bei den Nachbarstaaten der Schweiz können auch nur einzelne Gebiete speziell aufgeführt werden, wie etwa die Region Île de France in Frankreich.


Wann kommt ein Staat oder ein Gebiet auf diese Risiko-Liste?

Wenn mindestens einer der folgenden Punkte erfüllt ist:

  • Die Inzidenz, also die Anzahl der Neuansteckungen pro 100’000 Einwohner in den letzten 14 Tagen, ist um mindestens 60 höher als in der Schweiz. Diese Zahl ist nicht auf einzelne Ereignisse oder örtlich eng begrenzte Fälle zurückzuführen.
  • Es gibt Hinweise auf ein erhöhtes Übertragungsrisiko, aber die verfügbaren Informationen aus dem betreffenden Staat oder Gebiet erlauben keine verlässliche Einschätzung der Risikolage.
  • Es sind in den letzten vier Wochen wiederholt infizierte Personen in die Schweiz eingereist, die sich im betreffenden Staat oder Gebiet aufgehalten haben.


Was bedeutet Quarantänepflicht genau?

Zu Hause bleiben. Konkret: Man muss sich unmittelbar nach der Einreise in die Schweiz auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder in eine andere geeignete Unterkunft – etwa in eine Ferienwohnung oder ein Hotel – begeben. Während der zehntägigen Quarantäne muss man sich ständig dort aufhalten.


Müssen auch Kinder in Quarantäne?

Ja. Auch Kinder, die aus einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko in die Schweiz einreisen, müssen für 10 Tage in Quarantäne.


Gibt es Ausnahmen von der Quarantänepflicht?

Gewisse Einreisende sind von der Quarantänepflicht befreit, auch wenn sie aus einem Risikogebiet kommen. So zum Beispiel Personen, die beruflich grenzüberschreitende Transporte durchführen oder Personen, die nur zur Durchreise in die Schweiz kommen und direkt in ein anderes Land weiterreisen.


Muss man den Behörden melden, wenn man sich in einem Risikogebiet aufgehalten hat?

Ja, quarantänepflichtige Personen müssen sich innerhalb von zwei Tagen nach der Einreise bei der zuständigen kantonalen Behörde melden. Wer sich nicht meldet, riskiert eine Busse von bis zu 10'000 Franken.


Müssen auch Mitbewohner einer Person, die in einem Risikogebiet war, in Quarantäne?

Nicht sofern eine komplette Abgrenzung der quarantänepflichtigen Person möglich ist. Das heisst: Die aus einem Risikoland einreisende Person richtet sich allein in einem Zimmer mit geschlossenen Türen ein, isst dort und hält Abstand von den Mitbewohnern. Idealerweise benutzt sie ein eigenes Badezimmer oder reinigt ansonsten die sanitären Anlagen nach jedem Gebrauch. Geschirr, Gläser, Tassen sowie Handtücher und Bettwäsche teilt sie nicht mit anderen Personen.


Welche Konsequenzen drohen, wenn sich jemand nicht an die Quarantänevorgaben hält?

Wer sich trotz Verpflichtung nicht in Quarantäne begibt, begeht nach dem Schweizer Epidemiengesetz eine Übertretung. Diese kann mit einer Busse von bis zu 10’000 Franken bestraft werden.


Wird kontrolliert, ob jemand zu Hause bleibt?

Ja. Die Kantone überwachen die Einhaltung der Quarantänemassnahmen. Sie überprüfen etwa mittels telefonischen Stichproben oder gar polizeilichen Kontrollen an der Haustür, ob man sich daranhält. Die Kontaktdaten haben sie von den durchgeführten Flugzeug- und Busreisen.


Erhält man weiterhin Lohn, wenn man sich nach einem Auslandaufenthalt in Quarantäne begeben muss?

Der Arbeitgeber muss weiterhin Lohn zahlen, wenn man beruflich in ein Risikogebiet reisen musste oder trotz Quarantäne im Homeoffice arbeiten kann.


Bekommt man Corona-Erwerbsersatz, wenn man wegen der Quarantäne nicht arbeiten kann und vom Arbeitgeber keinen Lohn erhält?

Ja, sofern man die Quarantäne unverschuldet antreten muss. Dies ist in der Regel der Fall, wenn das Reiseziel zum Zeitpunkt der Abreise noch nicht auf der Risikoliste stand und man bei der Abreise auch nicht wissen konnte, dass das Reiseziel auf diese Liste gesetzt wird. Mit anderen Worten: War das Land bereits bei der Ausreise auf der Liste, gibt es weder Erwerbsersatz noch Lohn.


Ist es während der Quarantäne erlaubt, gelegentlich spazieren zu gehen oder Besorgungen zu machen?

Nein, man darf den Haushalt grundsätzlich nicht verlassen. Nur so kann die Übertragungskette unterbrochen werden. Lebensmittel lässt man sich am besten durch einen Lieferdienst, Familienangehörige oder Nachbarn vor die Tür liefern.


Darf man während der Quarantänepflicht zum Arzt gehen, etwa um sich testen zu lassen?

Ja. Dabei sollte man eine Hygienemaske tragen und sich an den Mindestabstand zu anderen Personen halten. Wenn möglich geht die quarantänepflichtige Person nicht mit dem öffentlichen Verkehr, sondern mit dem Auto, Velo, Taxi oder zu Fuss zum Arzt.


Was gilt, wenn man quarantänepflichtig ist, aber keine Symptome hat und einen negativen Test vorweisen kann?

Die Quarantänepflicht gilt weiterhin. Das heisst: Auch bei einem negativen Testergebnis verkürzt sich die zehntägige Dauer der Quarantäne nicht.


Und wenn man nach zehntägiger Quarantäne immer noch keine Symptome hat?

Dann darf man grundsätzlich wieder in die Öffentlichkeit gehen. Es ist jedoch wichtig, den Gesundheitszustand weiterhin zu überwachen, da die ersten Symptome auch erst später auftreten können.

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Dani Benz, Ressortleiter
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