Das Plakat verspricht Flüge nach New York ab 300 Franken – will ich buchen, finde ich aber nie ein Ticket zu diesem Preis. Wie viele solcher Tickets muss es mindestens geben, dass die Fluggesellschaft damit werben darf?

Das ist nicht geregelt. Grundsätzlich gilt: Plakate, Flyer, Prospekte, Fernseh- oder Online-Werbung sind keine verbindlichen Angebote . Das besagt Artikel 7, Absatz 2 des schweizerischen Obligationenrechts.

Hintergrund ist, dass man von einem Anbieter nicht erwarten kann, dass sein Angebot in unbeschränkter Zahl gültig ist, also für alle gilt, die die Werbung sehen. Das heisst: Wenn eine Fluggesellschaft mit einem bestimmten Angebot Werbung macht, hat ein Interessent grundsätzlich keinen Anspruch darauf, einen Vertrag mit genau diesem Flugpreis Flugreisen Das gilt beim Fliegen zu erhalten.

 

Dann darf die Fluggesellschaft einen Flug nach New York für 300 Franken anpreisen, obwohl es gar nicht möglich ist, ein solches Ticket zu kaufen?

Nein. Das wäre irreführende oder täuschende Werbung. Dagegen kann man klagen, gestützt auf das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb. Wenn eine Fluggesellschaft Tickets für 300 Franken bewirbt, muss es solche Tickets geben . Allerdings nicht zu jedem Zeitpunkt. Es genügt, dass es theoretisch möglich ist, solche Tickets zu buchen.

Auch nicht erlaubt ist, mit Flugpreisen zu werben, die keine Taxen, obligatorischen Gebühren et cetera enthalten. Wenn steht «Berlin ab 35 Euro», dann müssen alle überwälzten öffentlichen Abgaben und nicht frei wählbaren Zuschläge jeglicher Art in diesem Preis inbegriffen sein.

 

Was ist, wenn die Fluggesellschaft mir eine persönliche Offerte macht? Zum Beispiel in einem Newsletter: «Lieber Herr Bodmer, wir haben ein spezielles Angebot für Sie: Einen Flug nach Mallorca im Juni ab 100 Franken.» Habe ich dann Anrecht auf einen solchen Flug?

Nein. Das zitierte Beispiel ist für den Empfänger erkennbar ein Massenmail mit automatisierter persönlicher Anrede. Es spricht von einer unbestimmten Anzahl Flüge Ferien im Ausland vs. Klimaschutz Für viele zählt nur der Preis und einem unbestimmten Zeitpunkt. Verbindlich ist ein Angebot erst, wenn es an eine Einzelperson gerichtet und genau umschrieben ist. Die für diese Person reservierte Anzahl Waren oder Leistungen muss bestimmbar sein.

Ein solches Angebot wäre: «Lieber Herr Bodmer, wir offerieren Ihnen exklusiv am 15. Juni um 14 Uhr einen Hinflug nach Mallorca für 100 Franken, inklusive Gepäckstück bis 20 Kilogramm. Das individuelle Angebot gilt bis zum 30. Mai 2019.» Nicht ohne Grund kommen solche Angebote so gut wie nie vor.

 

Ich habe auf einem Buchungsportal einen Flug gefunden für 400 Franken. Nachdem ich alle Angaben gemacht habe, klicke ich auf den Button «Jetzt kostenpflichtig buchen für 400 Franken». Habe ich damit den Flug auf sicher?

Nein. Preisangaben im Internet sind grundsätzlich nicht verbindlich. Sie aber machen der Fluggesellschaft ein verbindliches Angebot, wenn sie auf den «jetzt buchen»-Button klicken. Erhalten Sie eine Bestätigung, ist ein Vertrag entstanden Online-Buchungen Ein Klick ist eine Unterschrift . Die Fluggesellschaft kann aber Ihr Angebot ausschlagen und Ihnen keine Bestätigung senden.

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