Nein. Der Betreiber des Freibads haftet nur dann, wenn Sie mit ihm vereinbart haben, dass er Ihre Kleider, Ihre Uhr und Ihren Geldbeutel «in Obhut» nimmt. Das wäre der Fall, wenn Sie ihm Ihre Sachen anvertraut und übergeben hätten, damit er sie an einem sicheren Ort aufbewahrt. Rechtlich handelt es sich dabei um einen Hinterlegungsvertrag.

Deckung ist bei Bargeld oft eingeschränkt

Gerade in Freibädern aber übergibt man seine Sachen in der Regel nicht dem Betreiber. Vielmehr erhält man gegen ein Depot einen Schlüssel für ein Kästchen oder man verwendet das eigene Schloss. Die Verantwortlichen des Bads stellen einem damit lediglich den Raum zur Verfügung, um die Sachen zu deponieren. Sie kennen Ihre Gegenstände nicht und können sie Ihnen auch nicht zurückgeben. Rechtlich handelt es sich deshalb um ein anderes Vertragsverhältnis: Man spricht von einer Gebrauchsleihe.

Diese Unterscheidung hat Konsequenzen für die Beurteilung der Haftungsfrage. Grundsätzlich kann man jemanden dann haftbar machen, wenn er die vertragliche Abmachung verletzt hat. Da der Betreiber bei der Gebrauchsleihe keine Pflicht hat, Ihre Sachen sicher aufzubewahren, kann ihm aus vertraglicher Sicht kein Vorwurf gemacht werden, wenn Ihnen etwas aus dem Kästchen gestohlen wird. Mit anderen Worten: Er muss für den Verlust nicht geradestehen. Indem er auf der Tafel vermerkt hat, dass er für die Garderobe nicht haftet, wollte er klarstellen, dass er mit Ihnen keine Hinterlegung vereinbart hat.

Sie könnten sich aber bei Ihrer Hausratversicherung melden. Diese Art von Diebstahl ist meist in der Grunddeckung enthalten, selbst wenn das Delikt nicht bei Ihnen zu Hause passiert ist. Beachten Sie, dass Sie in der Regel einen Selbstbehalt von 200 Franken tragen müssen und bezüglich Bargeld die Deckung eingeschränkt sein kann. Die Versicherungen verlangen gewöhnlich, dass Sie den Diebstahl sofort gemeldet und bei der Polizei eine Anzeige deponiert haben.

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