In China überwachen Millionen von Kameras den öffentlichen Raum. Wenn eine Person negativ auffällt, ist sie innerhalb von sieben Minuten gefasst, berichtete die BBC bereits 2017. Wie steht es in der Schweiz?

In verschiedenen Kantonen nutzt die Polizei die Errungenschaften der Digitalisierung, um Verbrechen aufzuklären – aber auch, um sie zu verhindern. Nun rüstet auch die Bundespolizei auf. Das System zum Abgleich von Finger- und Handflächenabdrücken (Afis) wird erneuert und um ein Modul für den Gesichtsabgleich ergänzt. So können künftig Aufnahmen von Überwachungskameras automatisch mit einer bestehenden Afis-Datenbank und den dort gespeicherten erkennungsdienstlichen Bildern abgeglichen werden, schreibt das Bundesamt für Polizei (Fedpol) in einer Mitteilung. In dieser Datenbank sind laut NZZ bereits über eine Million Gesichtsbilder von fast 400’000 Personen abgelegt.

Der Einsatz der neuen Software ist aber eingeschränkt – vorerst zumindest: Andere Quellen wie Fotos von Ausweisen oder aus den sozialen Netzwerken dürften für den Abgleich nicht verwendet werden. «Auch wird das Gesichtsbild von gesuchten Personen nicht automatisch und in Echtzeit mit Überwachungskameras abgeglichen», schreibt das Fedpol weiter. Es erfolge also keine Überwachung mittels Gesichtserkennung. «Dafür besteht in der Schweiz keine gesetzliche Grundlage.»

Überwachung per Gesichtserkennung? Fedpol wiegelt ab

Technisch möglich wäre eine solche Überwachung problemlos. In verschiedenen Kantonen sind bereits intelligente Videosysteme mit hochauflösenden Kameras im Einsatz, die Kennzeichen von vorbeifahrenden Autos scannen. Wenn die Polizei nach einem Fahrzeug fahndet – und dieses fährt an einer der Kameras vorbei –, wird der Standort automatisch der Einsatzleitzentrale gemeldet. Auch die Fahrerinnen und Fahrer werden «automatisiert optisch erfasst», heisst es zum Beispiel im Luzerner Polizeigesetz, das der Kantonsrat letztes Jahr verabschiedet hat. Das heisst nichts anderes, als dass eine biometrische Identifikation vorgenommen wird, etwa über Gesichtserkennung. Wohlgemerkt, ohne dass erwiesen wäre, dass die Person am Steuer sich irgendetwas zuschulden hätte kommen lassen.

Theoretisch könnten diese Bilder künftig durch die Afis-Datenbank gejagt und so zum Beispiel mit Bildaufnahmen von einem Banküberfall abgeglichen werden. Manch eine Kriminalistin dürfte angesichts solcher Möglichkeiten glänzende Augen bekommen. Doch ein solches System stellt nicht nur einen massiven Eingriff in die Privatsphäre dar, es ist auch fehleranfällig. Die Folgen können dramatisch sein.

Im März berichtete die «New York Times» von einem Fall, in dem ein Mann eine Woche im Gefängnis verbrachte, weil ein Gesichtserkennungssystem ihn fälschlicherweise mit einem Diebstahl in Verbindung gebracht hatte. In Wirklichkeit war er zum Tatzeitpunkt mehrere Hundert Kilometer vom Tatort entfernt. 

Bundesgericht stellt Verhältnismässigkeit in Frage

Das Bundesgericht hat bereits 2019 festgehalten, dass die Verwertung von polizeilichen Aufzeichnungen der automatischen Fahrzeugfahndung einen «schweren» Eingriff in die Grundrechte darstellt. Theoretisch möglich sei das zwar schon, aber nur wenn es dafür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gibt, die definiert, wo die Grenzen sind. Und dort hapert es bis heute.


Erst im vergangenen Winter hat das Bundesgericht einen Entscheid veröffentlicht, der das deutlich machte. Der Kanton Solothurn hatte eine entsprechende Rechtsgrundlage für den Einsatz der automatischen Fahrzeugüberwachung schaffen wollen, wurde jedoch zurückgepfiffen. Die bildliche Erfassung der Fahrzeuginsassinnen sei auf der Basis des Solothurner Gesetzes über die Kantonspolizei nicht zulässig, schrieb das Bundesgericht zu seinem Entscheid


Problematisch ist bei der automatischen Fahrzeugüberwachung insbesondere, dass – anders als bei Radarkameras – alle Autofahrenden systematisch erfasst werden. Die Kameras gehen also nicht nur dann in Betrieb, wenn das System eine Verletzung der Verkehrsregeln feststellt. Dass unschuldige Fahrzeuginsassen fotografiert werden, ist aus Sicht des Bundesgerichts nicht verhältnismässig. Der automatische Abgleich mit der Afis-Datenbank wäre es demnach erst recht nicht.

Luzerner Polizeigesetz auf dem Prüfstand


Das Bundesgericht wird sich demnächst auch mit der Luzerner Polizeipraxis genauer beschäftigen müssen. Wie das Online-Magazin «Zentralplus» berichtete, haben Privatpersonen aus den Reihen der  SP/Juso und Grünen/JG  gegen das neue Luzerner Polizeigesetz eine Normenklage beim Bundesgericht eingereicht. «Datenschutz ist kein Selbstzweck», sagt die Luzerner Kantonsrätin Laura Spring (Grüne) dazu auf Anfrage. «In der Bundesverfassung steht: ‹Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.› Wir wollen ein besseres Gesetz. Denn so, wie es jetzt vorliegt, schützt es die Luzerner Bevölkerung zu wenig vor Datenmissbrauch und schweren Grundrechtseingriffen.» Das Verfahren ist derzeit hängig. 

Für die St. Galler Strafrechtlerin Monika Simmler ist klar: Bevor die neue Software des Fedpol zum Einsatz kommen darf, müsste in der Strafprozessordnung präzise geregelt werden, welche Daten biometrisch analysiert und mit welchen Datenbanken diese automatisiert abgeglichen werden dürften, wie sie in der NZZ sagt. Zudem würden die bestehenden Rechtsgrundlagen nicht regeln, ob und wie die bereits gespeicherten Fotografien rückwirkend verwendet werden dürften. «Der Einsatz automatisierter Gesichtserkennung durch kantonale Polizeikorps ist sicherlich unrechtmässig, derjenige durch das Fedpol mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenso.»