Im öffentlichen Dienst wird diese Woche deutschlandweit gestreikt. Neben Nahverkehrsunternehmen, Kindertaggesstätten oder anderen öffentlichen Betrieben werden am Dienstag vor allem die Flughäfen Frankfurt, München, Köln und Bremen bestreikt, wie die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi mitteilte. Betroffen ist das Bodenpersonal, das unter anderem die Sicherheits- und Passkontrollen durchführt. Der Streik ist ganztägig für Dienstag angekündigt, weshalb es zu längeren Wartezeiten sowie Flugannullierungen kommen wird.

Auch für Schweizer Fluggäste, die nach und von Deutschland reisen, kann es zu Verzögerungen im Flugverkehr kommen. Das sollten Sie wissen.

Erhalte ich die vollen Ticketkosten zurück, wenn ich einen gebuchten Swiss-Flug nicht antrete?

Gemäss Swiss wird es am Dienstag zu keinen Flugannullierungen kommen. Es läuft der normale Flugbetrieb. Zwar kann es zu Verspätungen kommen, aber betroffene Flugpassagiere können aufgrund des Streiks in Deutschland – ausser den Betreuungsleistungen (siehe unten) – keine finanziellen Entschädigungen erwarten.

Muss mir die Airline eine Ersatzbeförderung anbieten?

Generell muss die Fluggesellschaft laut der zuständigen EU-Verordnung, die auch für ab der Schweiz abfliegende Passagiere gilt, schnellstmöglich für eine Ersatzbeförderung sorgen – egal ob mit dem Zug, mit einem nächsten Flug oder sogar mit einer anderen Airline.

Informieren Sie sich auf jeden Fall auf der Website der Fluggesellschaft oder des entsprechenden Flughafens.

Wann gibt es eine finanzielle Entschädigung für streikbetroffene Passagiere?

Das EU-Recht sieht zwar vor, dass Passagieren von annullierten Flügen grundsätzlich eine Entschädigung von bis zu 600 Euro zusteht. Ein Luftfahrtunternehmen kann sich jedoch von dieser Zahlungsverpflichtung entlasten, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die das Luftfahrtunternehmen auch bei Ergreifen aller zumutbaren Massnahmen nicht hätte vermeiden können. Nach der EU-Verordnung stellt ein Streik grundsätzlich einen solchen aussergewöhnlichen Umstand dar. Inwieweit im Einzelfall gleichwohl Ansprüche auf Ausgleichsleistungen entstanden sind, kann nur auf dem zivilrechtlichen Weg geklärt werden.

Mein Reisebüro hat meine Ferien über einen Abflughafen von Deutschland gebucht. Was kann ich jetzt tun?

Wenn es sich bei dieser Buchung um eine Pauschalreise handelt Übers Reisebüro buchen Was sind die Vorteile? (zum Beispiel Flug plus Hotel oder Flug plus Mietwagen), wenden Sie sich direkt ans Reisebüro. Es haftet für seine Leistungsträger und ist zuständig fürs Organisieren von Alternativen.

Welche weiteren Rechte stehen Passagieren zu?

Bei grösseren Verspätungen haben Reisende Anspruch auf Betreuungsleistungen. Dazu zählen Gutscheine für Erfrischungen sowie zwei kostenlose Telefonate oder E-Mails (um die Verspätung mitzuteilen), ebenso eine Hotelübernachtung, falls der Flug erst am nächsten Tag durchgeführt wird. Als grosse Verspätung gelten mindestens zwei Stunden bei Flügen bis 1500 Kilometer, drei Stunden bei Strecken bis 3500 Kilometer und vier Stunden bei noch grösseren Distanzen.

An welche Stelle kann ich mich mit einer Beschwerde wenden?

Falls Sie Probleme mit der Airline haben sollten, ist das schweizerische Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) für Beschwerden zuständig, wenn der Abflug von einem Schweizer Flughafen erfolgt. So gehen Sie vor:

  • Melden Sie Ihren Anspruch mit eingeschriebenem Brief bei der Fluggesellschaft. Legen Sie eine Kopie des bestätigten Flugtickets und allenfalls Quittungen zusätzlicher Ausgaben bei.
  • Falls Sie innert sechs Wochen keine Antwort erhalten oder mit der Antwort nicht zufrieden sind, wenden Sie sich ans BAZL und verlangen Sie ein Beschwerdeformular.
  • Füllen Sie das Formular aus. Schicken Sie es, zusammen mit Ihrem Schreiben an die Airline und deren Antwortschreiben, ans BAZL.
  • Das BAZL stellt die Beschwerde der Fluggesellschaft zur Stellungnahme zu. Hat die Airline Stellung genommen, gibt das BAZL eine Empfehlung ab. Das Verfahren dauert aber bis zu einem halben Jahr.
  • Weigert sich die Airline zu zahlen oder sind Sie mit der Empfehlung des BAZL nicht einverstanden, können Sie Klage vor Gericht einreichen.


Wenn der Abflug von einem deutschen Flughafen erfolgt, ist das deutsche Luftfahrt-Bundesamt in D-38144 Braunschweig (Telefon 0049-531 23 55 115, www.lba.de, fluggastrechte@lba.de) für Beschwerden zuständig.

Merkblatt «Rechte von Flugpassagieren» bei Guider

Flug annulliert, überbucht oder verspätet: Beobachter-Abonnenten erfahren im Merkblatt «Ihre Rechte als Flugpassagier», was ihnen zusteht und welche Entschädigungssumme sie in den jeweiligen Situationen verlangen können.